Mitte März hat der Bundestag das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) beschlossen. Das Gesetz soll insbesondere den Terminservice im Rahmen der ärztlichen Behandlung verbessern.
Für den Bereich der Pflege werden mit dem Inkrafttreten des TSVG u.a. erstmals Regelungen für die Leistungserbringung durch reine Betreuungsdienste ins elfte Sozialgesetzbuch aufgenommen, die speziell für den Bereich der Betreuungsdienstleistungen und hauswirtschaftlichen Versorgung einsetzbar sein sollen. Reine Betreuungsdienste (mit Hilfen bei der Haushaltsführung und häuslichen Betreuungsleistungen, wie z.B. Gespräche führen, gedächtnisfördernde Beschäftigung, Begleitung bei Spaziergängen, etc.) werden für die qualitätsgesicherte Leistungserbringung von Sachleistungen in der ambulanten Pflege zugelassen. Nach Meinung des Bundesgesundheitsministeriums soll sich die Pflegesituation zu Hause verbessern, weil neben den Pflegekräften weitere Berufsgruppen für pflegerische Betreuungsmaßnahmen zur Verfügung stehen. Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI dürfen reine Betreuungsdienste aber nicht erbringen.
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung, voraussichtlich zum 1.5.2019, in Kraft treten und ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig.
Kostenfreies Webinar zum Thema TSVG am 25. April 2019
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ABVP – Arbeitgeber- und BerufsVerband Privater Pflege e. V.
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