Untersuchung von Instant-Smoothies

Untersuchung von Instant-Smoothies

Wie das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Karlsruhe feststellte, gibt es neben den trinkfertigen Smoothies auch zahlreiche pulverförmige Produkte. Das Angebot dieser Erzeugnisse hat sich im Internet deutlich ausgeweitet. Das Untersuchungsamt beschaffte daher zusammen mit der Stabsstelle Tiergesundheit, Tierschutz und Verbraucherschutz (STV) am Regierungspräsidium Tübingen zehn Proben aus verschiedenen Web-Shops zwecks Untersuchung und Beurteilung.
 
Vorrangig wurde die Belastung mit Schwermetallen und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) sowie eine mögliche Behandlung mit ionisierenden Strahlen überprüft. Des Weiteren wurden nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben und die Kennzeichnung der Produkte auf ihre Zulässigkeit beurteilt.
 
Die Untersuchung der Smoothiepulver ergab für die „Markersubstanz“ Benzo[a]pyren Werte zwischen
< 0,06 und 1,7 µg/kg, die deutlich unterhalb des Höchstgehaltes von 10 µg/kg für Pulver aus Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs zur Zubereitung von Getränken lagen. Auch der Höchstgehalt der Summe aus Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen von 50 µg/kg wurde bei Weitem unterschritten. Die Gehalte lagen zwischen 0,8 und 8,3 µg/kg. Im nach Packungsangabe mit Wasser hergestellten Smoothie würden die Gesamt-PAK Gehalte nur noch zwischen 0,02 und 0,50 µg/l liegen.
 
Die ermittelten Gehalte an Blei lagen in den Pulvern zwischen 0,03 und 0,23 mg/kg und für Cadmium zwischen 0,02 und 0,57 mg/kg. Bezogen auf die nach Packungsangabe mit Wasser hergestellten Smoothies lägen deren Gehalte bei etwa 0,003 bis 0,014 mg/l für Blei und 0,001 bis 0,034 mg/l für Cadmium. Das Amt verweist darauf, dass es weder für Smoothies noch für Instant-Smoothies Höchstgehalte für Blei und Cadmium gibt. Die ermittelten Bleikonzentrationen in trinkfertigen Smoothie Produkten waren im Vergleich zu den Grenzwerten für Fruchtsäfte von 0,03 - 0,05 mg/kg Blei unauffällig.
 
Bei einem Smoothiepulver konnte eine Bestrahlung nachgewiesen werden. Laut Kennzeichnung handelte es sich um ein ökologisches Lebensmittel für das die Bestrahlung nach Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht zulässig ist.
 
Bei 7 der untersuchten 10 Proben enthielt die Aufmachung im Internet unzulässige Angaben nach der Health-Claims-Verordnung. Teilweise wurde eine Fülle an Vitaminen und Mineralstoffen angepriesen, ohne deren Gehaltsangabe. Des Weiteren wurden unklare Stoffgruppen wie „Vitalstoffe“ oder „Phytonährstoffe“ ausgelobt und unzulässig mit unspezifischen Angaben wie „gesund“, „entlastend“ oder „vitalisierend“ geworben. Auffällig war zudem sogenanntes „clean labelling“ mit Angaben wie „frei von“ oder „ohne … (bestimmte Stoffe)“ sowie „frei von Schadstoffen“ oder „ohne bedenkliche Zusätze“.
 
Hinweise zu den ergriffenen Maßnahmen enthielt der Bericht nicht. Das Amt empfahl Verbraucherinnen und Verbrauchern Werbeaussagen über vermeintlich hohe Gehalte an bestimmten Inhaltsstoffen oder ausschweifende Gesundheitsversprechen stets kritisch zu hinterfragen.
 


QUELLE:

  • www.ua-bw.de

 

Dr. Herbert Otteneder

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