Das LGL untersuchte im Jahr 2017 insgesamt 292 Proben vegane und vegetarische Erzeugnisse aus den Produktgruppen Fleisch-, Fisch- und Milch-Ersatzprodukte, Back-, Teig- und Süßwaren, Säuglings-/Kleinkindernahrung, Nahrungsergänzungsmittel sowie Kosmetika. Der Großteil der Proben (81 %) war weder bezüglich der Kennzeichnung noch der Zusammensetzung zu beanstanden. Beanstandet werden mussten 13 % der Proben. Bei 6 % erfolgte eine Sachverständigenäußerung.
Unter den 53 untersuchten Fleischersatzprodukten lag die Beanstandungsquote mit 47 % am höchsten. Die Erzeugnisse wurden speziell auf Laktose, tierische DNA, Milcheiweiß und Ei untersucht. Die Prüfungen auf Laktose, tierische DNA, Milcheiweiß und Ei verliefen negativ. Die Beanstandungen bezogen sich unter anderem auf fehlende Angaben zu den ersetzenden Zutaten im Hauptsichtfeld, die Angabe „veggie“ statt „vegetarisch“ oder „vegan“ in der Bezeichnung, eine unzureichende beschreibende Bezeichnung, mangelhafte Allergenkennzeichnung und unzulässige gesundheitsbezogene Angaben.
Auch von 7 Feinkostsalaten mussten mehr als die Hälfte beanstandet werden. Die Liste der Gründe entsprach der, wie sie auch in den Fleischersatzprodukten aufgetreten waren, nämlich die fehlende Angabe der ersetzenden Zutaten, mangelhafte Allergenkennzeichnung und „veggie“ statt „vegetarisch“ oder „vegan“. Hinzu kam die irreführende Bezeichnung einer „Salat-Mayonnaise“.
Alle vier untersuchten Proben Fischersatz entsprachen nicht den Anforderungen an die Kennzeichnung. Die Bezeichnungen waren irreführend, da ein direkter Bezug zur Tierartbestand. Ferner war die Allergenkennzeichnung mangelhaft. Des Weiteren wurden irreführende Auslobungen festgestellt.
Bei den 58 Proben Milchersatzdrinks und bei 28 Säuglings- und Kleinkindernahrungen ergab sich auf Grund der durchgeführten Untersuchungen kein Anlass für eine Beanstandung.
Insgesamt stellte das LGL fest, dass nach den Ergebnissen der Studie von den untersuchten veganen bzw. vegetarischen Produkten keine Anhaltspunkte für besondere Gesundheitsgefahren oder Hygieneprobleme ausgehen. Wie die Untersuchungen auch gezeigt haben, sind in den untersuchten veganen und vegetarischen Produkten keine unerwünschten tierischen Bestandteile zu erwarten gewesen. Verbraucherinnen und Verbraucher können sich im Allgemeinen auf die Richtigkeit der Auslobungen „vegan“ und „vegetarisch“ verlassen.
QUELLE:
• www.lgl.bayern.de (Startseite > Lebensmittel > Kennzeichnung > Täuschungsschutz > Kennzeichnungsmängel > Vegane und vegetarische Lebensmittel –Untersuchungsergebnisse 2017) vom 19.10.2018
Dr. Herbert Otteneder (siehe auch Food & Recht, 12/2018)