Einem Nahrungsergänzungsmittel „starke entzündungshemmende Eigenschaften“ sowie die „Vorbeugung einer Reihe von Krankheiten“ zuzusprechen, ist unzulässig.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat den Anbieter des Multivitaminpräparats wegen zahlreicher unzulässiger gesundheits- und krankheitsbezogener Angaben abgemahnt. Zuvor hatte sich ein Verbraucher bei Lebensmittelklarheit über das Produkt beschwert.
Das Multivitaminpräparat enthält neben Vitaminen und Mineralstoffen mehrere Pflanzenextrakte sowie isolierte Pflanzenstoffe wie Lutein und Quercetin. In seinem Online-Shop bewarb der Anbieter das Nahrungsergänzungsmittel mit zahlreichen vollmundigen Gesundheitsversprechen. Darunter war eine Reihe von Angaben, die nach Ansicht des vzbv unzulässig sind. Unter anderem behauptete das Unternehmen, die antioxidative Wirkung eines Inhaltsstoffs der Vitamintablette sei „fünftausendmal so stark wie die von Vitamin C“ und das Präparat helfe, „bestimmte Herz-Kreislauf-Erkrankungen, bestimmte Krebsarten und einige Hautprobleme zu verhindern“. Doch laut Health-Claims-Verordnung müssen alle Gesundheitsaussagen zur Bewerbung von Lebensmitteln wissenschaftlich belegt und zugelassen sein. Krankheitsbezogene Werbung für Lebensmittel ist generell verboten.
Der vzbv sah in den Aussagen im Online-Shop klare Verstöße gegen diese Rechtsvorschriften und forderte den Anbieter zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Das Unternehmen hat die Erklärung unterzeichnet und zugesichert, die kritisierten Aussagen nicht mehr zu verwenden.
QUELLE:
- lebensmittelklarheit.de vom 14.04.2022
Dr. Greta Riel