Vitamin-D2-Pilzpulver als neuartiges Lebensmittel genehmigt

Vitamin-D2-Pilzpulver als neuartiges Lebensmittel genehmigt

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/4 vom 3. Januar 2023 genehmigte die Kommission das Inverkehrbringen von Vitamin-D2-Pilzpulver als neuartiges Lebensmittel.
 
Das Lebensmittel wurde in die Unionsliste der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen. Das neuartige Lebensmittel darf für folgende spezifizierte Lebensmittelkategorien mit den im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten höchstgehalten verendet werden:
 
Milch-Analoge, andere Milchprodukt-Analoge als Milch, Frühstückscerealien und Getreideriegel, Suppen, Trockensuppen, Molkepulver, Frucht- und Gemüsesäfte und Frucht- und Gemüsenektare, Frucht-/Gemüsesaftpulver, Frucht-/Gemüsesaftkonzentrat (flüssig), Erfrischungsgetränke, die im Zusammenhang mit körperlicher Betätigung vermarktet werden, fermentierte nichtalkoholische Getränke (außer fermentierten Getränken auf Milchbasis), Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge, Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung, Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung, Nahrungsergänzungsmittel, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder.
 
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Vitamin D2 enthaltendes, UV-behandeltes Pilzpulver“. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das Vitamin-D2-Pilzpulver enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nicht von Säuglingen und Kindern unter drei Jahren verzehrt werden sollten.
 
Für die Dauer von fünf Jahren ab dem 24. Januar 2023 darf nur das Unternehmen Monterey Mushrooms Inc. das neuartige Lebensmittel in der Union in Verkehr bringen.
 
Die Anlage der Durchführungsverordnung beschreibt die Herstellung des neuartigen Lebensmittels, „indem in Scheiben/Würfel geschnittene Pilze der Art Agaricus bisporus kontrolliert, mit UV-Licht bestrahlt und daraufhin dehydriert und zu einem Pulver zermahlen werden“. Die Anlage enthält Mindestanforderungen an die Zusammensetzung und Höchstgehalte an Schwermetallen, Mykotoxinen und mikrobiologische Kriterien
 
Die Verordnung trat zum 24.01.2023 in Kraft.
 
 
QUELLE:

  • Amtsblatt der EU Nr. L 2 vom 04.01.2023, S. 3

 
Dr. Herbert Otteneder

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