Ein Coffee-Shop bietet eine „Protein Latte“ an, die 4,1 Gramm Protein auf 100 Gramm hat. Außerdem sind 2,2 Gramm Fett, 2 Gramm Zucker und 48 Kilokalorien pro 100 Gramm enthalten. Ein Verbraucher empfindet das als Täuschung, da eine normale Milch ca. 3,5 Gramm Proteine auf 100 g enthält. Das Protein im Namen lasse vermuten, dass dort mehr Protein enthalten sei. Ist der Name / die Werbung zulässig?
Nach Einschätzung von Lebensmittelklarheit ist die Angabe zulässig. Die Werbung mit der Angabe „Protein“ ist rechtlich klar definiert. Sie ist zulässig, wenn mindestens 12 Prozent des Kaloriengehalts auf den Proteinanteil entfallen. Für die Werbung „proteinreich“ müssen mindestens 20 Prozent der Kalorien auf Protein entfallen. Beides ist bei dem genannten Produkt der Fall. Nährwertbezogene Angaben wie „hoher Proteingehalt“ sind in der Health-Claims-Verordnung definiert. Für die Werbung „Proteinquelle“ oder „proteinhaltig“ müssen mindestens 12 Prozent der Kalorien aus Protein stammen. Wenn mindestens 20 Prozent der Kalorien des Lebensmittels aus Protein stammen, darf es mit „hoher Proteingehalt“ oder auch mit vergleichbaren Aussagen wie „High Protein“ beworben werden.
Für das Beispiel bedeutet das: Bei 48 Kilokalorien pro 100 Gramm dürfte das Getränk bereits mit einem Eiweißgehalt von 2,4 Gramm pro 100 Gramm mit „hoher Proteingehalt“ beworben werden.
Rechnung: 2,4 Gramm Eiweiß haben 9,6 kcal.
Das sind genau 20 Prozent (ein Fünftel) von 48 Kilokalorien.
Tatsächlich erfüllt auch fettarme Milch die Vorgaben für ein proteinreiches Lebensmittel. Da dies für jede fettarme Milch gilt, dürfen Anbieter sie nicht als proteinhaltig oder proteinreich bewerben – dies wäre ohne einen entsprechenden Hinweis wie „von Natur aus“ eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Da vermutlich nicht jeder Café Latte die Vorgaben für ein proteinreiches oder proteinhaltiges Lebensmittel erfüllt, ist die Werbung „Protein-Latte“ für das genannte Produkt nach Einschätzung von Lebensmittelklarheit zulässig. Im Zweifel müsse dies ein Gericht anhand der konkreten Aufmachung beurteilen.
Quelle: Meldung lebensmittelklarheit.de vom 23.06.2026