CLP steht fu¨r „Classification, Labelling, Packaging“. Die Verordnung regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung chemischer Stoffe und Gemische. Im Zentrum steht der Gedanke, grundsätzlich auf Gefahren hinzuweisen – dementsprechend ist Gefahrenbewertung die Grundlage der CLP-Verordnung.
Dabei wird nicht beru¨cksichtigt, ob der bestimmungsgemäße Einsatz eines chemischen Stoffes tatsächlich mit einem Gesundheitsrisiko verknu¨pft ist. Die Einstufung in verschiedene Gefahrenkategorien erfolgt durch die europäische Chemikalienagentur ECHA.
Besitzt eine Chemikalie CMRE-Eigenschaften gemäß CLP-Verordnung kann das bedeuten, dass sie in bestimmten Anwendungsgebieten nicht mehr eingesetzt werden darf. Diese gefahrenbasierten „Cut-off-(Kappungs-)Kriterien“ gelten insbesondere fu¨r Pflanzenschutzmittel und Biozide. Anstelle einer differenzierten Bewertung, bei der beru¨cksichtigt wird, wie stark ein Betroffener der Substanz gegenu¨ber ausgesetzt (exponiert) ist, tritt ein Alles-oder-nichts-Prinzip. Die Dosis einer Substanz spielt bei der Einstufung als Gefahrstoff also keine Rolle mehr. Diese Regelung wurde laut BfR-Biozid-Expertin Dr. Vera Ritz mit den besten Absichten fu¨r den Verbraucherschutz eingefu¨hrt. Nach mehr als zehn Jahren Erfahrung müsse man allerdings sagen, dass die Erwartungen sich nicht erfu¨llt hätten und der Schutzeffekt sich teilweise in sein Gegenteil verkehrt habe.
Das Problem wird besonders deutlich bei Ethanol und Jod. Beide sind als Desinfektionsmittel praktisch nicht zu ersetzen. Ethanol als chemische Substanz wird wahrscheinlich ku¨nftig unter CLP-Verordnung als krebserzeugend und reproduktionstoxisch eingestuft, erfu¨llt also zwei CMRE-Kriterien, auch wenn diese Gesundheitsfolgen nicht beim Gebrauch als Desinfektionsmittel zu befu¨rchten sind – dazu ist die Dosis, die in den Körper aufgenommen wird, viel zu gering, anders als zum Beispiel beim Hochkonsum alkoholhaltiger Getränke. Jod kann als Baustein der Schilddru¨senhormone in u¨berhöhter Konzentration nachteilig in den Hormonhaushalt eingreifen, aber das ist beim Einsatz als Desinfektionsmittel nicht zu erwarten. Dennoch droht beiden Substanzen das Aus oder zumindest erhebliche Verwendungseinschränkung als Biozidwirkstoff in Desinfektionsmitteln, wenn in der entsprechenden EU-Verordnung die CMRE-Eigenschaften als „Cut-off-Kriterien“ ausschlaggebend werden. Als Industriechemikalien können Ethanol und Jod gemäß der geltenden REACH-Verordnung jedoch weiter verwendet werden – und natu¨rlich werden auch Wein, Bier und Jodsalz nicht verboten.
Ob Ethanol und Jod tatsächlich als Desinfektionsmittel verschwinden, wird die Zukunft zeigen. Verbände der deutschen Gesundheitsindustrie warnen in Bezug auf Ethanol vor der Neueinstufung. Diese wu¨rde die Produktion und den Einsatz von Desinfektionsmitteln, Arzneimitteln und Medizinprodukten erschweren oder gar verbieten. Und stillenden Frauen, die im medizinischen Bereich arbeiten, wu¨rde ein Berufsverbot drohen, wenn Ethanol als toxisch u¨ber die Muttermilch (Laktation) eingestuft werden sollte. Zumindest die Genehmigung von Ethanol fu¨r die Verwendung in Desinfektionsmitteln wurde vom zuständigen ECHA-Komitee Ende Februar empfohlen – allerdings ohne Äußerung zu einer möglichen Einstufung als CMRE-Stoff. Kommt das Verbot also dennoch?
Quelle: Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), BfR2GO Ausgabe 01/2026 vom 17.06.2026