Entwurf zur Reform des deutschen Weinrechts liegt vor
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Entwurf zur Reform des deutschen Weinrechts liegt vor

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat den Referentenentwurf zum „Zehnten Gesetz zur Änderung des Weingesetzes“ und zur „Vierundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung“ vorgelegt. Damit soll das deutsche Weinrecht reformiert werden. Unter anderem soll das deutsche Qualitätsweinsystem in Anlehnung an das romanische Modell stärker zu einem an der geografischen Herkunft orientierten System weiterentwickelt werden. Weiter wird die maximal genehmigungsfähige Fläche für Neuanpflanzungen auf jährlich 0,3 Prozent der tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche fortgeschrieben. Diese Begrenzung gilt bis 2023. Damit soll einem Überangebot an Wein entgegengewirkt werden. Um den Absatz stärker zu fördern und wichtige Exportmärkte zu erschließen oder auszubauen, sollen EU-Fördergelder effektiver genutzt werden. Der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft wird zur Unterstützung der Weinbaubetriebe künftig mehr Geld zur Verfügung stehen.

Unter anderem stellt die Änderung des Weingesetzes sicher, dass für alle Erzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung dieselben Bedingungen wie für Qualitätswein gelten, auch dann, wenn sie diese Angabe nicht tragen. Hierzu zählt z.B. die Notwendigkeit der Zuteilung der amtlichen Prüfnummer. Auch für Weine mit geschützter geografischer Angabe sollen die gleichen Bedingungen wie für „Landwein“ gelten, ohne dass sie diese Bezeichnung tragen. Dementsprechend wird „Qualitätswein“ neu definiert als „Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung“ und „Landwein“ als „Wein mit geschützter geografischer Angabe“.

Mit der Änderung der Weinverordnung wird unter anderem klargestellt, dass die Begriffe „Bereich“ und „Region“ stets dem Bereichsnamen bzw. dem Namen der Großlage vorangestellt werden. Dabei genügt es, wenn die gleichartigen Schriftzeichen verwendet werden mit mindestens 75% der Schriftgröße des Bereichs- bzw. des Großlagennamens. Bei Angabe einer Gemeinde oder eines Ortsteils muss das Erzeugnis den Mindestalkoholgehalt eines Kabinettweines haben. Weitere Qualitätsanforderungen gelten bei Angabe einer Einzellage oder einer kleineren geografischen Einheit in Bezug auf das frühestmögliche Inverkehrbringen und das Verbot der Anreicherung bei einem Restzuckergehalt über 20 g/l.

Um die Bedingungen für den Schutz der Ursprungsbezeichnung einzuhalten, müssen bestimmte Werte für den Hektarertrag und den natürlichen Mindestalkoholgehalt eingehalten werden. Für die Festsetzung des dafür einzuhaltenden Hektarertrags werden die Ernten der zehn vorhergehenden Jahre berücksichtigt, wobei nur die qualitätsmäßig zufriedenstellenden Ernten in Ansatz kommen. Für die Mindestalkoholgehalte werden unterschiedliche Zahlenwerte je nach Weinbauzone und Qualitätsstufe festgelegt.

Mit den Neuregelungen soll nach Auffassung des BMEL dem Wunsch nach einer stärkeren Orientierung des nationalen Weinrechts hinsichtlich der Angabe kleinerer geografischer Einheiten bei geschützten Herkunftsbezeichnungen entsprochen werden. Nach dem Grundsatz „je kleiner die geografische Herkunft, umso höher die Qualität“.


QUELLEN:

  •    www.bmel.de (Startseite > Service > Gesetze und Verordnungen > Zehntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes) vom 10.06.2020
  •    www.bmel.de (Startseite >  Service > Gesetze und Verordnungen > Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung) vom 12.06.2020


Dr. Herbert Otteneder

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