Geänderte Höchstgehalte für Mutterkorn und Ergotalkaloide
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Geänderte Höchstgehalte für Mutterkorn und Ergotalkaloide

Mit der Verordnung (EU) 2021/1399 vom 24.08.2021 änderte die Kommission die Höchstgehalte an Mutterkorn-Sklerotien und Ergotalkaloiden in bestimmten Lebensmitteln, die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 (EU-Kontaminantenverordnung) festgelegt sind.
 
Der Höchstgehalt an Mutterkorn-Sklerotien für unverarbeitetes Getreide außer Mais, Roggen und Reis wurde auf 0,2 g/kg (bisher 0,5 g/kg) erniedrigt. Für unverarbeiteten Roggen gelten weiter 0,5 g/kg und ab 1.7.2024 0,2 g/kg.
 
Für Ergotalkaloide in Mahlerzeugnissen aus Gerste, Weizen, Dinkel und Hafer (Aschegehalt weniger als 900 mg/100 g) wurde der Höchstgehalt auf 100 μg/kg und ab 1.7.2024 auf 50 μg/kg festgelegt. Für Mahlerzeugnisse aus Gerste, Weizen, Dinkel und Hafer (Aschegehalt ≥ 900 mg/100 g) und für Gersten-, Weizen-, Dinkel- und Haferkörner für den Endverbraucher gelten 150 µg/kg als Höchstwert. Bei Roggenmahlerzeugnissen und Roggen für den Endverbraucher sind 500 μg/kg bis 30.6.2024 und 250 μg/kg ab 1.7.2024 festgelegt worden. Für Weizengluten gelten 400 µ/kg und für Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder 20 μg/kg künftig als Höchstwert. Der Höchstgehalt für Ergotalkaloide bezieht sich auf die Untergrenze (‚lower bound‘) der Summe von zwölf Ergotalkaloiden.
Ferner sieht die Verordnung vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. Januar 2023 die Ergebnisse durchgeführter Untersuchungen und die Fortschritte bei der Anwendung von Präventionsmaßnahmen zur Vermeidung einer Kontamination mit Mutterkorn-Sklerotien und Ergotalkaloiden in Roggen und Roggenmahlerzeugnissen und von Ergotalkaloiden in Mahlerzeugnissen aus Gersten-, Weizen-, Dinkel- und Haferkörnern mitteilen. Weiter haben die Mitgliedstaaten diese Daten zum Vorkommen von Mutterkorn-Sklerotien und Ergotalkaloiden in Roggen und Roggenmahlerzeugnissen sowie von Ergotalkaloiden in Mahlerzeugnissen aus Gersten-, Weizen-, Dinkel- und Haferkörnern regelmäßig an die EFSA-Datenbank zu melden. Dies soll dazu dienen, mittelfristig für diese Erzeugnisse strengere Höchstgehalte festzulegen.
 
Die Verordnung trat zum 14.09.2021 in Kraft.

 
QUELLE:

  • Amtsblatt der EU Nr. L 301 vom 25.08.2021, S. 1
  • https://eur-lex.europa.eu/legal-content

 
Dr. Herbert Otteneder

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