Honig genießt den Ruf, ewig haltbar zu sein – doch dieser Mythos kann täuschen. Aktuelle Analysen zeigen: Das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) auf Honiggläsern wird nicht immer sachgerecht gewählt.
Die Folge: Verbraucher könnten ein Produkt kaufen, das seine Qualität längst eingebüßt hat – obwohl das MHD noch weit in der Zukunft liegt.
Untersucht wurde Honig, der auf den ersten Blick unauffällig erschien. Doch bei näherem Hinsehen zeigten sich klare Qualitätsmängel. Der Honig hatte sich in zwei Phasen getrennt – ein deutliches Zeichen für beginnende Instabilität. Auch der Geschmack war auffällig: leicht säuerlich, ätherisch, nicht typisch für frischen Honig. Die Untersuchten Werte bestätigten die sensorischen Befunde: Wassergehalt: >19 % – sehr nahe an der gesetzlichen Obergrenze von 20 % (HonigV); Ethanol von: >18,8 mg/kg – ein Hinweis auf beginnende Gärung; Hefe: In mittlerem Maße vorhanden – ein weiterer Risikofaktor für Haltbarkeit.
Diese Ergebnisse zeigen: Der Honig war bereits 16 Monate vor Ablauf des angegebenen MHDs nicht mehr in optimalem Zustand. Und genau hier liege das Problem. Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist kein beliebiger Richtwert. Es signalisiert, bis wann ein Lebensmittel bei sachgemäßer Lagerung seine typischen Eigenschaften wie Geschmack, Konsistenz und Geruch behält. Stimmen diese Eigenschaften nicht mehr, ist ein Produkt nicht mehr verkehrsfähig – selbst wenn das MHD noch nicht erreicht ist. Ein zu lang gewähltes MHD kann daher als irreführend gelten – und das ist laut Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) gesetzlich unzulässig.
Für Hersteller bedeutet das: Besonders in der Honigproduktion muss das MHD auf Basis objektiver Kriterien festgelegt werden – etwa: dem gemessenen Wassergehalt; dem Risiko einer Gärung; den Lagerbedingungen (z. B. Temperatur in der Imkerei) und den sensorischen Eigenschaften. Wird der Wassergehalt zu hoch, steigt das Risiko für Gärung – insbesondere bei Temperaturen über 15 °C. Wer in solchen Fällen trotzdem ein MHD von mehreren Jahren angibt, setzt nicht nur den guten Ruf seines Produkts aufs Spiel, sondern verstößt möglicherweise auch gegen geltendes Recht.
Quelle: Meldung Bundesverband der Lebensmittelkontrolleure Deutschlands e.V.
Dr. Greta Riel