Die im Bundesanzeiger veröffentlichte Neufassung der „Leitsätze für Teigwaren“ löst die Leitsätze vom 02.12.1998 ab. Die Neufassung enthält wie bisher die Begriffsbestimmungen der Teigwaren, der frischen Teigwaren (Frischteigwaren und Nudelteig) und von Ei. Das Ausgangsmaterial für die Teigwaren wurde um stärkehaltige Mahlerzeugnisse (z. B. Hülsenfrüchte) erweitert (Ziffer 1.1).
Neu eingefügt wurde der Gliederungspunkt „Herstellung“ (Ziffer 1.2) der die Bereitung des Teigs aus den üblichen Bestandteilen und die verschiedenen Arten des Verarbeitens beschreibt.
Der Abschnitt „Beschaffenheitsmerkmale“ (Ziffer 1.3) enthält eine Aufzählung der charakteristischen Eigenschaften der Teigwaren und die üblichen Zutaten. Die Liste wurde weitgehend aus der Altfassung übernommen, ergänzt durch Mahlerzeugnisse aus Hülsenfrüchten und pflanzliche Proteine.
Im Abschnitt „Bezeichnung und Aufmachung“ wird klargestellt, dass eine durch die Aufmachung hervorgehobene Zutat in einer den Charakter gebenden Menge enthalten ist (Ziffer 1.4). Bei den Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung „Frischei“ aus Vollei wird ergänzt, dass deren Verarbeitung nach Lieferung an den Hersteller kurzfristig d.h. innerhalb von maximal 72 Stunden verarbeitet werden (Ziffer 1.4.7).
Geographische Angaben sind in der Regel echte Herkunftsangaben, können aber auch nur Hinweise auf eine bestimmte Zusammensetzung und Herstellungsweise sein. Hinweise in Verbindung mit den Worten „Original“ oder „Echt“ weisen in jedem Fall auf die Herkunft hin (Ziffer 2). Neu aufgenommen wurden die Beschreibungen von Teigwaren aus Hülsenfrüchten, von glutenfreien Teigwaren und von Glasnudeln.
Die eingetragenen geschützten geographischen Angaben (g. g. A) „Schwäbischen Spätzle/Schwäbische Knöpfle“ und „Schwäbische Maultaschen/Schwäbische Suppenmaultaschen“ wurden als Anlage in die Neufassung aufgenommen.
Quelle:
- Elektronischer Bundesanzeiger (BAnz AT) vom 18.10.2022 B3
Dr. Herbert Otteneder