Nutzen von Säuglingsnahrung mit Zusatz von „Probiotika“ wissenschaftlich weiterhin nicht belegt
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Nutzen von Säuglingsnahrung mit Zusatz von „Probiotika“ wissenschaftlich weiterhin nicht belegt

Hersteller von Säuglingsanfangs- und Folgenahrung bieten ihre Produkte teilweise mit einem Zusatz von Probiotika an.

Dabei handelt es sich um Bakterienstämme, die positive Wirkungen auf die Gesundheit der Säuglinge haben sollen. Die Hersteller werben beispielsweise damit, dass bei der Ernährung von Säuglingen mit diesen Produkten weniger Infektionen, z. B. Magen-Darm-Infekte, auftreten.

Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat die Sicherheit und den Nutzen von Säuglingsanfangs- und Folgenahrung mit den zurzeit in Deutschland eingesetzten Bakterienstämmen für gesunde Säuglinge neu bewertet. Aus den vorliegenden Daten lassen sich weiterhin keine unerwünschten Wirkungen der untersuchten Bakterienstämme für gesunde Säuglinge ableiten. Aus Sicht des BfR sind dennoch weitere gut geplante kontrollierte Interventionsstudien wünschenswert, um zuverlässige Aussagen über die Sicherheit des routinemäßigen Einsatzes von Säuglingsnahrung mit als „probiotisch“ bezeichneten Bakterienstämme treffen zu können. Unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Evidenz sieht das BfR zwar weiterhin Hinweise, aber keine ausreichenden Belege für positive gesundheitliche Effekte von Säuglingsnahrung, die mit L. fermentum CECT 5716 angereichert ist. Auch für den Nutzen einer kombinierten Anreicherung von Produkten mit L. fermentum CECT 5716 und Galactooligosacchariden (GOS) – spezielle Zuckermoleküle, die das Wachstum nützlicher Bakterien fördern sollen – gibt es momentan keine hinreichenden wissenschaftlichen Belege.

Das BfR bleibt bei seiner bisherigen Einschätzung, dass sich anhand der verfügbaren Daten kein gesundheitlicher Nutzen von Säuglingsanfangs- und Folgenahrung mit Zusätzen der bewerteten Bakterienstämme ableiten lässt. Entsprechend angereicherte Säuglingsnahrungen sind für die Ernährung von gesunden Säuglingen nicht besser geeignet als herkömmliche Säuglingsanfangs- oder Folgenahrung. 

Quelle: Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), Stellungnahme 005/2026 vom 3. Februar 2026

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