PFAS in Lebensmittelverpackungen verboten
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PFAS in Lebensmittelverpackungen verboten

Die Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung (PPWR) schafft einen harmonisierten Rahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle im Binnenmarkt. Die neuen Vorschriften stellen zudem einen wichtigen Schritt zur Verringerung von Verpackungsabfällen und zur Senkung der Befolgungskosten für die Verpackungsindustrie dar.

Zudem sollen sie die Abfallwertschöpfungskette nachhaltiger gestalten, zur Verringerung der Abhängigkeit der Union von Importen von Primärrohstoffen beitragen, den Markt für Sekundärrohstoffe stärken und den Übergang der EU zu einer wettbewerbsfähigen Kreislaufwirtschaft und zur Klimaneutralität bis 2050 unterstützen.  Durch die Ersetzung fragmentierter nationaler Anforderungen durch ein gemeinsames Regelwerk der EU, das den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen abdeckt, sorgt die PPWR für mehr Rechtssicherheit und Effizienzgewinne für grenzüberschreitend tätige Unternehmen und schafft gleichzeitig bessere Voraussetzungen für Investitionen, Innovation und Wachstum im Bereich kreislaufwirtschaftlicher Verpackungslösungen. 

Eine wichtige Maßnahme, die nun in Kraft tritt, ist eine Beschränkung von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt. Ab sofort dürfen Verpackungen mit Lebensmittelkontakt, die PFAS in Mengen über strengen Grenzwerten enthalten, nicht mehr auf den EU-Markt gebracht werden.  Die Maßnahme zielt darauf ab, die Exposition gegenüber sogenannten „Forever Chemicals“ zu verringern – einer Gruppe hochpersistenter Stoffe, die sich in der Umwelt und im menschlichen Körper anreichern können.

PFAS wurden bisher häufig in Lebensmittelverpackungen wie Take-away-Behältern, Fast-Food-Verpackungen, Mikrowellen-Popcornbeuteln, Backpapier und Pizzakartons verwendet, um Wasser oder Fett abzuweisen. Durch die Begrenzung der Verwendung von PFAS in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt tragen die neuen Vorschriften zum Schutz der menschlichen Gesundheit bei und verringern gleichzeitig die Freisetzung dieser schädlichen Stoffe in die Umwelt. Darüber hinaus werden Definitionen, beispielsweise für Hersteller und Produzenten, die für die erweiterte Herstellerverantwortung bei Verpackungen zuständig sind, nun EU-weit harmonisiert. Bestimmte Kennzeichnungen und Angaben sind künftig auch für Verpackungen vorgeschrieben, um sicherzustellen, dass Verpackungshersteller oder -importeure bei Bedarf identifiziert und kontaktiert werden können. 

Nach dem allgemeinen Inkrafttreten werden schrittweise weitere Vorschriften im Rahmen der Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung in Kraft treten.  Ab 2028 wird EU-weit ein harmonisiertes Kennzeichnungssystem für Verpackungen gelten, um die Abfalltrennung zu erleichtern und dadurch die Effizienz bei der Verwertung und Kompostierung von Abfallströmen zu steigern sowie der Verpackungsindustrie über die Jahre hinweg mehrere Milliarden Euro einzusparen. 

Der Großteil der Verpflichtungen wird ab 2030 gelten. Dazu gehören Maßnahmen zur Verringerung des Verpackungsabfallaufkommens, beispielsweise durch neue Grenzwerte für Leerraum, Wiederverwendungsziele oder sehr kleine Einweg-Kunststoffverpackungsformate, die in Hotels und Restaurants verwendet werden; Förderung der Kreislaufwirtschaft, einschließlich der verpflichtenden Verwendung von recyceltem Kunststoffabfall in neuen Kunststoffverpackungen und der Anforderung, dass alle Verpackungen rezyklierbar sein müssen.   

Die Kommission treibe ihre Arbeit zügig voran, um die erforderlichen Durchführungsrechtsakte rechtzeitig vorzulegen, und sei dabei bestrebt, sicherzustellen, dass diese wirksam sind und keinen unnötigen Verwaltungsaufwand verursachen. Dabei werde sie weiterhin eng mit den nationalen Behörden, der Industrie und der Zivilgesellschaft zusammenarbeiten, um eine effiziente und pragmatische Umsetzung der neuen Vorschriften zu gewährleisten.  

Quelle: Meldung chemie.de vom 18.08.2026

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