Pflanzenschutzmittelrückstände in Kiwis
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Pflanzenschutzmittelrückstände in Kiwis

Im Jahr 2023 wurden im Lebensmittel- und Veterinärinstitut Oldenburg des Niedersächsischen Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) insgesamt 31 Kiwiproben, darunter sechs Proben aus Bioanbau, auf Pflanzenschutzmittelrückstände und auf die Düngemittelkontaminante Perchlorat untersucht. Angegebene Herkunftsländer der Proben waren 22-mal Italien und neunmal Griechenland. Unter den italienischen Kiwiproben waren auch sechs aus biologischem Anbau.

In zusammen 16 Proben (52 %) wurden Rückstände von Pflanzenschutzmitteln nachgewiesen, davon in zehn italienischen und in sechs griechischen Kiwiproben. In den übrigen 15 Proben (48 %), darunter fünf Bioproben, waren keine Pflanzenschutzmittelrückstände bestimmbar. In insgesamt zehn Proben wurde mehr als ein Rückstand festgestellt. Bei den Proben mit Mehrfachrückständen handelte es sich um sechs Proben italienische und eine Probe griechische Kiwi mit jeweils zwei Rückständen sowie um drei griechische Kiwiproben mit jeweils drei Wirkstoffen. Bei der Untersuchung der Kiwiproben wurden sechs verschiedene Pflanzenschutzmittelrückstände und der aus Düngemitteln stammende Kontaminant Perchlorat nachgewiesen. Am häufigsten war Fosetyl (Summe) in Form von Phosphonsäure in den Kiwiproben enthalten, darunter auch in einer Probe aus Bioanbau in Italien.

Ein Phosphonsäurerückstand kann aus dem ehemals im Ökolandbau zulässigen Einsatz des Pflanzenstärkungsmittels Kaliumphosphonat, aus Blattdüngern oder aus dem im Ökoanbau in der EU nicht zugelassenen Fungizid Fosetyl-Al stammen. Analytisch lässt sich die Herkunft des Rückstands nicht nachweisen. Rechtlich geregelt ist nach VO (EG) Nr. 396/2005 der Rückstand als Fosetyl-Al (Summe von Fosetyl, Phosphonsäure und ihren Salzen, ausgedrückt als Fosetyl). Gemäß Stellungnahme des „Bundesverband Naturkost Naturwaren (BNN)“ besteht kein hinreichender Verdacht, dass der Phosphonsäure-Nachweis auf einen unerlaubten Einsatz von Fosetyl-Al zurückzuführen ist, wenn, wie in der vorliegenden Kiwiprobe, kein Fosetyl nachgewiesen wurde. Somit war die Kiwiprobe als „Bio“ verkehrsfähig.

Quellen: Meldung Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)

Dr. Greta Riel
 

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