Das Schweizerische Bundesgericht (BGer) hat dem Anbieter eines Haferdrinks verboten, auf der Verpackung des Drinks den Begriff „Milk“ zu verwenden. Das Gericht hielt auch den Negativ-Slogan „This is not M[*]lk“ für unzulässig.
Die Sachbezeichnung „Milch“ dürfe nicht für ein veganes Erzeugnis verwendet werden, auch eine Anlehnung an die Bezeichnung sei verboten. Der Anbieter bezeichnet den veganen Haferdrink auf der Verpackungsrückseite als „Haferdrink“. Auf der Vorderseite ist unter dem Markennamen die Aufschrift „Shhh… This is not Milk“ aufgedruckt. Dabei ist das „i“ in „Milk“ durch einen weißen Tropfen ersetzt. Darunter sind die Hinweise „pflanzlich“, der Fettgehalt sowie „aus Hafer“ zu finden. Das Kantonale Laboratorium Zürich verbot dem Anbieter bereits im Jahr 2022, den Haferdrink in dieser Aufmachung in den Verkehr zu bringen. Gegen dieses Verbot zog die Firma vor Gericht.
Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich das Verbot der Behörde bestätigt hatte, erhob Danone Beschwerde beim Bundesgericht (BGer). Mit dem aktuellen Urteil wies das BGer die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.
Bezeichnung „Milch“ ist nicht für pflanzliche Produkte vorgesehen
Das Bundesgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Aufschrift "M[*]LK" für den englischen Begriff "milk" sowie für die deutsche Bezeichnung "Milch" stehe und auch so wahrgenommen werde. Milch sei aber eine Sachbezeichnung, die ausschließlich für tierische Erzeugnisse vorgesehen sei.
Das Gericht verwies in seiner Urteilsbegründung auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Bezeichnungsschutz für Milchprodukte in der Europäischen Union. Der Bezeichnungsschutz für Milch wird von Gerichten der Europäischen Union streng ausgelegt. Beispielsweise stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2017 in einem Grundsatzurteil klar, dass die Bezeichnungen für Milch und Milchprodukte in der Europäischen Union nicht für pflanzliche Produkte verwendet werden dürften. Das gilt auch dann, wenn erklärende Zusätze auf den pflanzlichen Ursprung hinweisen.
Negativauslobung „This is not Milk“ für einen Haferdrink unzulässig
Im Hinblick auf die Negativauslobung „This ist not Milk“ führte der BGer aus, der Schutzstandard für die korrekte Bezeichnung von Lebensmitteln müsse auch dann gelten, wenn sich die Gestaltung nur an eine Sachbezeichnung anlehne. Bei einer Negativauslobung werde auf eine Sachbezeichnung indirekt Bezug genommen. Das sei nach Ansicht des Gerichts unzulässig, solange die Bezeichnung den „primären Anknüpfungspunkt der Wahrnehmung bildet“, also sofort ins Auge springt. Gleiches gilt nach Ansicht des Gerichts für Kunstwörter wie "M[*]LK" anstatt "Milch".
Als Ergebnis muss der Anbieter die Verpackung seines Haferdrinks in der Schweiz nun ändern. Das Urteil bezieht sich auf das Schweizer Recht.
Quelle: Schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 27.03.2026, Az. 2C_47/2025