Die cibus Rechtsanwälte informieren auf ihrer Homepage über ein Gerichtsurteil. Das VG Berlin hatte in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dem Bezirksamt Berlin-Pankow dessen Veröffentlichung der sog. „Smiley-Liste“ untersagt.
Die Liste sah die Veröffentlichung von Bewertungen von Lebensmittelunternehmen auf Basis der durchgeführten amtlichen Kontrollen vor, wobei die Betriebe jeweils mit einem zugehörigen Smiley in die Kategorien „sehr gut“ bis „nicht ausreichend“ eingestuft wurden. Nach den Entscheidungsgründen konnte sich das Bezirksamt weder unmittelbar auf Art. 11 Abs. 3 der KontrollVO berufen noch auf das LMÜTranspG des Landes Berlin vom 14.09.2021, dessen Vorgaben durch das Smiley-Portal offensichtlich nicht eingehalten wurden.
Gegen diese Entscheidung legte das Bezirksamt Beschwerde ein, das „Eil“-Verfahren ist nach wie vor beim OVG Berlin-Brandenburg anhängig, eine Entscheidung in II. Instanz ist bislang nicht ergangen. Nunmehr wurde mit dem Gesetz zur Aufhebung des Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetzes vom 16.02.2026 sowohl das Berliner LMÜTranspG vom 14.09.2021, als auch die dazugehörige Durchführungsverordnung mit Wirkung zum 28.02.2026 aufgehoben. Das LMÜTranspG regelte die Erstellung und Veröffentlichung von sog. Transparenzbarometern, nicht aber die Smiley-Bewertungen durch das Bezirksamt Pankow. Hintergrund der Aufhebung war offenbar das Fehlen personeller Kapazitäten in den Überwachungsbehörden, welches dazu geführt hat, dass das Gesetz nie vollzogen wurde.
Offenbar parallel hierzu hat das Bezirksamt Pankow aber auch seine unmittelbar auf die EU-KontrollVO gestützte „Smiley-Liste“ abgeschaltet. Geht man auf die Seite Pankow.Lebensmittel-Kontrollerergebnisse.de, so erhält man den Hinweis, dass eine weitere Veröffentlichung aufgrund einer „technischen Umstellung“ nicht möglich sei und nicht bekanntgegeben werden könne, ob und in welcher Form die Smiley-Liste zukünftig wieder bereitgestellt wird. Ob nun allein technische Gründe ausschlaggebend waren, oder ob das Bezirksamt aufgrund der eindeutigen bisherigen Rechtsprechung nun selbst an der Rechtmäßigkeit seines Verwaltungshandelns zweifelt, kann natürlich nur gemutmaßt werden
Quelle: Meldung Cibus Rechtsanwälte vom 06.03.2026