UV-C-LED-Licht zur Verringerung bakterieller Kontamination von Eiern nutzbar?

UV-C-LED-Licht zur Verringerung bakterieller Kontamination von Eiern nutzbar?

Die Daten der amtlichen Lebensmittelüberwachung zeigen, dass in Deutschland regelmäßig
mit dem Vorkommen von Campylobacter und seltener auch von Salmonellen auf den Schalen von Konsumeiern gerechnet werden muss. Neben der Bekämpfung des Vorkommens von Krankheitserregern in Legehennenbetrieben, können technische Verfahren helfen, die Zahl auf Eiern vorhandener Krankheitserreger zu reduzieren. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat im Forschungsprojekt „UVegg“ untersucht, ob die Behandlung von Konsumeiern mit UV-C-LED-Strahlung als zusätzliche Maßnahme geeignet ist, das Risiko für Lebensmittelinfektionen durch Salmonellen und Campylobacter zu verringern. Im Allgemeinen konnte in dem Projekt mittels UV-C-LED-Behandlung die Anzahl der künstlich aufgebrachten Bakterien auf Eioberflächen reduziert werden, allerdings abhängig von dem Verschmutzungsgrad und der bakteriellen Kontaminationsstufe. Im Projekt wurde gezeigt, dass UV-C-LED-Strahlung die Anzahl der Bakterien auf optisch sauberen bzw. geringfügig verschmutzten Eioberflächen reduziert. Höhere Verschmutzungsgrade und größere Mengen an Bakterien mindern den Effekt der UV-C-LED-Bestrahlung mitunter erheblich.

Als Voraussetzung für die Anwendung von UV-C-LED-Verfahren zur Behandlung von Konsumeiern sollten Lebensmittelunternehmen aus Sicht des BfR unter anderem die folgenden Bedingungen erfüllen: Nachweis über die Wirksamkeit der eingesetzten Strahlung, Dokumentation des Verfahrensablaufs der Dekontamination, Implementierung von Maßnahmen, die eine nachteilige Beeinflussung der Eier im Fall von technischen Störungen bei der UV-C-Behandlung verhindern. Die Prüfung einer LED-Anwendung mit höherer Energiedichte und/oder längerer Exposition sollte daher erwogen werden. Um eine Rekontamination der Eier zu vermeiden, sollte die Behandlung laut BfR möglichst am Ende des Sortierprozesses erfolgen.

 


QUELLE:

  •  Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), Stellungnahme 038/2023 vom 28.08.2023

 

Dr. Greta Riel

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