Die Verordnung zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Tierarzneimittelrecht vom 2. Januar 2023 erlässt in Artikel 1 die Verordnung über die Verwendung antibiotisch wirksamer Arzneimittel (Antibiotika-Arzneimittel-Verwendungsverordnung). Die sich auf die Ermächtigungen des § 61 Absatz 2 bis 4 des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) stützt. Danach ist für die elektronischen Mitteilungen über die Arzneimittelverwendung nach § 55 und die Ermittlungen der Therapiehäufigkeit nach § 56 des TAMG die von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte digitale Datei zu verwenden (§ 1 Antibiotika-Arzneimittel-Verwendungsverordnung). Nach der Verordnung sind Ausnahmen von der Mitteilungspflicht in Abhängigkeit von der jeweiligen Nutzungsart und der Zahl der Masttiere festgelegt (§ 2).
Liegt die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit eines Tierhaltungsbetriebs oberhalb der bundesweiten jährlichen Kennzahl 2, haben die Tierhalter einen Plan mit Maßnahmen zur Verringerung der Behandlung mit Antibiotika zu erstellen. Dieser in § 58 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des TAMG geforderte Plan hat nach der vorliegenden Verordnung Angaben zum Betrieb, den mutmaßlichen Gründe für die Überschreitung der Kennzahl 2 zum Krankheitsgeschehen, zum Ergebnis der tierärztlichen Beratungen, den beabsichtigten Maßnahmen und den Zeitraum, in dem die Maßnahmen umgesetzt werden sollen, anzugeben (§ 4).
Die Anlage enthält detaillierte Angaben, wie der Median und das dritte Quartil der Therapiehäufigkeit zu berechnen sind. Die bundesweiten jährlichen Kennzahlen nach dem TAMG sind vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu berechnen (§ 3).
Artikel 2 enthält die Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung und Artikel 3 das Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften, die durch die Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel bereits erfasst werden.
Die Verordnung trat zum 09.01.2023 in Kraft.
Quelle:
- BGBl I Nr. 3 vom 06.01.2023 S. 1
Dr. Herbert Otteneder