Dieses Kombi-Angebot umfasst zwei Schulungs-DVDs:
Die DVD "Das Infektionsschutzgesetz" eignet sich für die Belehrung gemäß § 43 IfSG Lebensmittelindustrie, die Gemeinschaftsverpflegung, die Gastronomie und das Handwerk. Vermittelt wird das gesamte gesetzlich geforderte Wissen zum Infektionsschutz im Lebensmittelbereich mit vielen praktischen Beispielen.
Die Inhalte umfassen:
Der Kurzfilm "Hygiene in der Lebensmittelindustrie" ist die optimale Ergänzung für Ihre Hygieneschulung. Zwei Lebensmittelfirmen gewähren Ihnen einen Einblick in ihren Betrieb. Anhand der Prozesse wird gezeigt, wo hygienische Schwachstellen auftreten können und auf was die Mitarbeiter achten müssen. So lernen Ihre Mitarbeiter nachhaltig, wie sie Hygienerisiken vermeiden.
Die Inhalte umfassen:
Wir bieten Ihnen diese Werke auch einzeln an. Zum Bestellen oder für nähere Details klicken Sie bitte rechts auf das jeweilige Werk.
"Das Infektionsschutzgesetz für die Lebensmittelindustrie, Gemeinschaftsverpflegung, Gastronomie und das Handwerk":
Die neue DVD "Das Infektionsschutzgesetz für die Lebensmittelindustrie, Gemeinschaftsverpflegung, Gastronomie und das Handwerk" hilft Ihnen, das gesamte gesetzlich geforderte Wissen zu vermitteln - ohne große Vorbereitung. Durch die vielen praktischen Beispiele werden Ihre Schulungsteilnehmer die Vorschriften schnell verstehen und diese in der täglichen Praxis umsetzen.
Die DVD kann sowohl für die Erst- als auch die Folgebelehrungen genutzt werden.
Im beigelegten Booklet finden Sie zusätzliche Informationen zur Unterstützung der Belehrung, z. B. "Steckbriefe" der im Gesetz aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger.
Die Inhalte umfassen:
"Hygiene in der Lebensmittelindustrie":
Dieser Hygienefilm ist die optimale Ergänzung für Ihre Hygieneschulung. Zwei Lebensmittelfirmen gewähren Ihnen einen Einblick in ihren Betrieb. Anhand der Prozesse wird gezeigt, wo hygienische Schwachstellen auftreten können und auf was die Mitarbeiter achten müssen.
Die Inhalte umfassen:
Sicherheitshinweis entsprechend Art. 9 Abs. 7 S. 2 der GPSR entbehrlich.