Mit unhaltbaren und völlig unseriösen Versprechen hatte ein Unternehmen für seinen Pflanzenextrakt geworben. Nach Abmahnung durch den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat das Unternehmen die kritischen Aussagen von der Website entfernt. Das Unternehmen hatte die Kapseln aus verschiedenen Pflanzenextrakten im Online-Shop als Nahrungsergänzungsmittel unter dem Namen „Parasitenkur“ angeboten. Zusätzlich fanden sich zahlreiche gesundheits- und krankheitsbezogene Angaben auf der Seite. Unter anderem behauptete die Firma, durch die Pflanzen ließen sich „die ungewollten Besucher gezielt unschädlich machen“ und die „bewährten, hochwirksamen Pflanzenextrakte“ würden für eine „gesunde, innere Reinigung“ sorgen.
Nach der Health-Claims-Verordnung dürfen Unternehmen mit gesundheitsbezogenen Aussagen nur werben, wenn diese wissenschaftlich nachgewiesen, geprüft und von der EU-Kommission zugelassen sind. Wenn ein Lebensmittel insgesamt gesundheitsbezogen beworben wird, muss die Aussage speziell für dieses Lebensmittel zugelassen sein. Tatsache ist aber: Weder für eine Entgiftung noch für „Parasitenkur“ gibt es zugelassene Aussagen. Eine Verbraucherin hatte die unseriöse Werbung auf der Website der Firma entdeckt und das Produkt bei Lebensmittelklarheit.de gemeldet. Das Experten-Team schätzte die Aussagen als täuschend ein, konfrontierte die Firma mit der Beschwerde und informierte die Lebensmittelüberwachung.
Das Unternehmen änderte den Namen des Produkts zunächst in „Papaya Darm-Komplex“, ließ aber die Website in großen Teilen unverändert. Daraufhin leitete die Redaktion den Fall an den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) weiter, der auch den neuen Namen für unzulässig hielt und die Firma zur Unterlassung der kritisierten Angaben aufforderte. Der Anbieter hat die Unterlassungserklärung inzwischen unterschrieben und einen Großteil der kritisierten Aussagen aus seinem Online-Shop entfernt. Das Produkt wurde erneut umbenannt und heißt im Shop nun „Papayakerne Pflanzen-Komplex“. Für die Verpackung mit dem Namen „Papaya Darm-Komplex wurde dem Unternehmen eine Aufbrauchfrist von vier Monaten eingeräumt.
Quelle: lebensmittelklarheit.de vom 19.05.2026
Dr. Greta Riel