Der regulierte Joghurtbecher
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Der regulierte Joghurtbecher

Für einen 500-Gramm-Joghurtbecher aus dem Kühlregal gelten in Deutschland aufgrund von EU- und nationalen Vorgaben unter anderem die nachfolgenden sieben Rechtsgrundlagen: 

  • Die EU-Verpackungsverordnung PPWR, seit Februar 2025 in Kraft und ab August 2026 sukzessiv anwendbar, zielt auf harmonisierte Vorgaben, wie zum Beispiel Verpackungsminimierung, Rezyklateinsatz und dem Verbot bestimmter Chemikalien in Lebensmittelkontaktverpackungen.
  • Die Einwegkunststoffrichtlinie SUP bezweckt, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt zu vermeiden und zu vermindern und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu fördern.
  • Das Verpackungsgesetz VerpackG verpflichtet die Inverkehrbringer von Verkaufsverpackungen zur Systembeteiligung zwecks Sammlung und Verwertung.
  • Das Einwegkunststofffondsgesetz EWKFondsG regelt eine Sonderabgabe der Hersteller für bestimmte Einwegkunststoffartikel, wie zum Beispiel aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt.  
  • Die Lebensmittelkontaktrahmenverordnung VO 1935/2004 schreibt vor, dass durch die Verpackung selbst keine Stoffe in den Joghurt migrieren dürfen, die dessen Qualität beeinträchtigen oder die Gesundheit gefährden. Konkretisiert wird das durch weitere -Verordnungen zu Migrationsgrenzwerten und Konformitätserklärungen.
  • REACH regelt Stoffbeschränkungen und Informationspflichten entlang der Lieferkette.
  • Und die Lebensmittelinformationsverordnung LMIV bestimmt schließlich, was auf dem Becher stehen muss: von der Zutatenliste über Allergene, Nährwerte, Haltbarkeitsdatum bis hin zu den Firmenangaben.


Für sich genommen habe laut der Bundesvereinigung der deutschen Ernährungsindustrie jede dieser Vorschriften ihre Berechtigung. In der Summe aber lande der Hersteller in verschiedenen parallelen Regelwelten mit unterschiedlichen Definitionen, unterschiedlichen Schwellen und unterschiedlichen Meldepflichten. Weitere Registrierungen und Meldungen sind erforderlich: im Verpackungsregister LUCID bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) und bei der Plattform DIVID des Umweltbundesamts für den Einwegkunststofffonds. Hinzu kommt eine Produktmeldung an das UBA. Der Joghurtbecher stehe laut der Bundesvereinigung der deutschen Ernährungsindustrie exemplarisch für einen bürokratischen Hindernisparcours, den Lebensmittelhersteller täglich zu bewältigen haben und unter dem die deutsche Wirtschaft generell leide. Dabei stehe außer Frage, dass Lebensmittelsicherheit, Verpackungsminimierung und die Beteiligung der Hersteller an Entsorgungskosten legitime gesellschaftliche Ziele seien. Die Frage sei, ob die Art, wie diese Ziele in Recht gegossen werden, noch proportional ist zum Aufwand, den sie Lebensmittelherstellern abverlange. Und ob einheitlichere Mengenmeldungen, abgestimmte Produktdefinitionen und Schwellenwerte denselben Schutzweck mit deutlich weniger Verwaltungsaufwand erreichen könnten.

Quelle: Meldung Die Bundesvereinigung der deutschen Ernährungsindustrie e.V. (BVE) vom 28.04.26

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