Bei 200 der im Jahr 2025 durch das Bayrische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) untersuchten 326 Kaffeeproben handelte es sich um ganze oder gemahlene Kaffeebohnen. Bei drei dieser Proben (jeweils gemahlene Bohnen) lagen die gemessenen Koffeingehalte in der Trockenmasse deutlich oberhalb des für entkoffeinierten Kaffee zulässigen Höchstgehaltes. Außerdem war ein entkoffeinierter Röstkaffee (ganze Bohnen) nicht als solcher gekennzeichnet. Das LGL beurteilte daher bei diesen vier Produkten die Angabe „entkoffeiniert“ bzw. das Fehlen dieser Angabe als irreführend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der VO (EU) Nr. 1169/2011.
Die Koffeingehalte der 126 untersuchten entkoffeinierten Instantkaffeeproben lagen alle deutlich unterhalb des zulässigen Höchstgehaltes von 3 g/kg TM (= 0,3 g/100 g TM). 19 weitere Proben entsprachen aufgrund von verschiedenen Kennzeichnungsmängeln nicht den rechtlichen Vorgaben. So wurde in insgesamt neun Fällen nicht der gesetzlich vorgeschriebene Wortlaut „entkoffeiniert“ verwendet und bei neun Proben war diese Angabe nicht im gleichen Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels aufgeführt. Weitere Beanstandungsgründe waren irreführende Angaben bezüglich der verwendeten Kaffeesorte oder allgemeine Kennzeichnungsmängel wie beispielsweise eine nicht korrekte Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums oder eine fehlende Losangabe.
Die Untersuchungen des Koffeingehalts von (Instant-)Kaffee, der als „koffeinfrei“ gekennzeichnet war, zeige laut LGL, dass sich Verbraucher darauf verlassen können, dass der Rest-Koffeingehalt den gesetzlichen Anforderungen genüge. Nur drei von 326 Proben (0,9 %) mussten aufgrund eines erhöhten Rest-Koffeingehalts beanstandet werden. Aufgrund der steigenden Marktbedeutung von entkoffeiniertem (Instant-)Kaffee wird das LGL entkoffeinierten Röst- sowie Instantkaffee weiterhin im Fokus behalten.
Quelle: Bayrisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL), Jahresbericht 2025