Die Kakaoverordnung legt fest, wie verschiedene Kakao- und Schokoladenprodukte beschaffen sein müssen. Kakaopulver oder Kakao ist demnach definiert als Pulver aus gereinigten, geschälten und gerösteten Kakaobohnen. Es darf höchstens 9 Prozent Wasser enthalten und die Trockenmasse muss zu mindestens 20 Prozent aus Kakaobutter bestehen.
Fettarmer oder stark entölter Kakao ist Kakaopulver mit weniger als 20 Prozent Kakaobutter, bezogen auf die Trockenmasse. Er wird ebenfalls aus gerösteten Kakaobohnen hergestellt.
Rohkakao wird nicht geröstet. Steht hingegen einfach „Kakao“ oder „Kakaopulver“ im Zutatenverzeichnis, handelt es sich immer um geröstete und zu Pulver verarbeitete Kakaobohnen. Der Begriff „Rohkakao“ ist rechtlich nicht definiert. Laut verschiedenen Anbietern von Rohkakao verzichten sie bei der Herstellung ihrer Produkte auf die bei normalem Kakao übliche Röstung. Der Unterschied zwischen Rohkakao und üblichem, geröstetem Kakao dürfte im Wesentlichen ein geschmacklicher sein. Rohkakao wird als etwas malziger, leicht nussig und weniger herb beschrieben. Im Gegensatz dazu schmeckt gerösteter Kakao etwas kräftiger.
Einige Anbieter von Rohkakao behaupten, Rohkakao enthalte mehr gesunde Inhaltsstoffe als gerösteter Kakao, beispielsweise Antioxidantien. Bei hitzeempfindlichen Inhaltsstoffen ist das vermutlich auch der Fall. Teilweise schreiben sie dem Rohkakao aber sogar eine vorbeugende Wirkung gegen Krankheiten zu. Solche Aussagen seien laut Lebensmittelklarheit aber unseriös und für die Werbung für Lebensmittel nicht zulässig. Der einzige zugelassene Claim für Kakao laute: „Kakaoflavanole fördern die Elastizität der Blutgefäße, was zum normalen Blutfluss beiträgt“. Die Voraussetzung für die Verwendung des Claims ist, dass die angegebene Tagesportion des entsprechenden Produkts (Kakaogetränk, dunkle Schokolade oder Nahrungsergänzungsmittel) mindestens 200 Milligramm an Kakaoflavonolen liefert. Anbieter müssen zudem einen Hinweis aufdrucken, dass die positive Wirkung bei einer Aufnahme von 200 Milligramm Kakaoflavonolen erzielt wird. Der Claim darf sowohl für Produkte aus geröstetem als auch für solche Rohkakao verwendet werden, wenn diese die Voraussetzungen erfüllen.
Quelle: Meldung lebensmittelklarheit.de vom 10.09.2024
Dr. Greta Riel