Darf eine Dose Konservenobst als „natursüß“ und „ohne Zuckerzusatz“ beworben werden, wenn das Obst in einer Aufgussflüssigkeit aus Saft steckt? Um diese Frage ging es in dem Gerichtsverfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Herstellerfirma. Zuvor hatte sich eine Verbraucherin bei dem Portal Lebensmittelklarheit über die Werbung beschwert.
Nach Ansicht des vzbv hat der Anbieter das Kakisaftkonzentrat zum Süßen zugesetzt. Denn Kakifrüchte seien sehr zuckerreich und hätten wenig Eigengeschmack. Die Werbung „ohne Zuckerzusatz“ verstoße damit gegen die Health-Claims-Verordnung. Laut der Verordnung ist ein entsprechender Hinweis nur erlaubt, wenn dem Produkt weder Zucker noch ein anderes Lebensmittel zum Süßen zugegeben wurde. Auch die Werbung „natursüß“ hält der Verband für irreführend. Er erwecke bei Verbraucher:innen den Eindruck, die Süße im Produkt entstamme lediglich den enthaltenen Mandarinen und Orangen. Die beklagte Firma hingegen argumentierte, dass die Aufgussflüssigkeit nicht als Bestandteil des Lebensmittels anzusehen sei und den Zuckergehalt der Früchte nicht oder nur minimal erhöhe.
Das Oberlandesgericht sah zwar keinen Verstoß gegen die Health Claims-Verordnung, gab dem Verbraucherzentrale Bundesverband aber in einem wesentlichen Punkt recht: Die Kennzeichnung sei irreführend. Die Angaben „ohne Zuckerzusatz“ und „natursüß“ seien auf den gesamten Doseninhalt zu beziehen. Dies lasse sich auch daraus ableiten, dass auch die Nährwerte auf den gesamten Doseninhalt berechnet seien. Zudem werde die Aufgussflüssigkeit bei Obst vielfach mitverzehrt. Nach Ansicht des Gerichts schreiben die Angaben dem Lebensmittel Eigenschaften zu, die es nicht besitzt. Denn die Kennzeichnung „ohne Zuckerzusatz – natürsüß“ vermittele, dass der Zucker ausschließlich aus Mandarin-Orangen stamme. Auch die Fußnote „Obst enthält von Natur aus Zucker“ würden Verbraucher:innen allein auf das Obst in der Dose beziehen und nicht auch auf zusätzlich enthaltene Kakisaftkonzentrat. Nach Ansicht des Gerichts werde nicht ausreichend darüber informiert, dass den Mandarin-Orangen weiterer Zucker aus dem Kakisaftkonzentrat zugesetzt worden ist. Die Angaben seien daher irreführend und verstießen gegen die Lebensmittelinformationsverordnung.
Dem Urteil zufolge darf der Anbieter das Dosenobst nicht mehr mit den kritisierten Angaben bewerben. In der ersten Instanz hatte das Landgericht Darmstadt die Klage noch abgewiesen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, eine Revision ist nicht zugelassen.
Quelle: Meldung lebensmittelklarheit.de vom 09.04.26