Das OVG Lüneburg (13 LA 127/25) hat die Berufung gegen das Verbot von Eiern der Güteklasse A, die nicht den Vermarktungsnormen entsprachen, nicht zugelassen.
In zwei Bescheiden wurde die Vermarktung von knapp 2000 Eierpackungen mit je 6 Eiern verboten, da mehr als 7 % der kontrollierten Eier Schmutz- (Kot, Eiweiß, Federn) und Knickstellen sowie teils nur Staubanhaftungen aufwiesen und damit nicht "sauber" i.S.d Art. 3 lit. a delegierte VO (EU) 2023/2465 waren. Hiergegen klagte der Betrieb.
Das OVG führt aus:
"[...]„sauber“ bedeute nach der Wortlautauslegung „praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen“ und [... ist] nicht steigerungsfähig. Dass Eier nicht gewaschen werden dürften, stehe [dem] nicht entgegen. [... Die Normen über Obst und Geflügelfleisch verlangen "sauber" und "praktisch frei von Fremdstoffen".] Insbesondere aus [...] „praktisch frei“ folge, dass [...] nicht die klinische Sauberkeit im [...] Wortlaut-Sinne gemeint sei. Bei den [...] Kot-, Feder- und Eiweißanhaftungen aber auch den Anhaftungen mit starkem festsitzendem Staub und mit leichtem festsitzendem Staub [sei von keiner] „praktischen“ Freiheit von sichtbaren Fremdstoffen [auszugehen]. Darauf, ob von den Anhaftungen eine Gesundheitsgefahr ausgehe und auf Aspekte des Klimawandels und Umweltschutzes, komme es nicht an [...]
Über diese [...] Auslegung hinaus lässt sich kaum allgemeinverbindlich bestimmen, wann ein Ei „sauber“ ist. Eine Auslegung [...], welcher Prozentsatz an Staub oder Schmutz vorhanden sein bzw. wie fest der Staub bzw. die Verschmutzung sitzen darf, wäre nicht praktikabel.[...]
[Unzweifelhaft sind] Eier mit Staubanhaftungen, also nicht bloß lose aufliegendem Staub, der sich etwa durch einen bloßen Luftzug entfernen lässt, nicht als „sauber“ zu bewerten [...]
Soweit die Klägerin meint, dass bei einer Freilandhaltung die Eier schmutziger seien als bei einer Bodenhaltung, [differenziert die VO (EU) 2023/2465 beider Bestimmung welches Ei als „aus Freilandhaltung“ gekennzeichnet werden darf] nicht nach dem Grad der Verschmutzung [...]. Der Verschmutzungsgrad [...] beeinflusst [die] Güteklasse. Eier werden in Güteklasse A (frische Eier für den direkten Verkauf an Verbraucher) und Güteklasse B (Industrieeier) eingeteilt [...]. Eier der Güteklasse A müssen sauber und unbeschädigt sein. [Ist dies] nicht oder nicht mehr [der Fall], werden sie herabgestuft, unabhängig von der Haltungsform der Hennen [...]
[Auf eine Gesundheitsgefahr kommt es bei der Einstufung nicht an. Nach den Vorgaben müssen] Schale und Kutikula der Eier der Klasse A sauber und unbeschädigt sein, sowie über eine normale Form verfügen [...]. Zumindest der Begriff „normale Form“ hat [...] nichts mit einer Gesundheitsgefahr zu tun, sodass sich aus der Norm nicht [ergibt, dass] besondere Vorkehrungen für den Gesundheitsschutz [getroffen werden sollen. ...] Eier, von denen eine Gesundheitsgefahr ausgeht, dürfen [gar] nicht verkauft werden [14 BasisVO]."
Quelle:
Beitrag Sabine Bendias, Rechtsanwältin für food law und unfair compitition law vom 12.02.2026 bei linkedin.com