Im vergangenen Jahr sorgten Aufdeckungen zu unzulässigen Behandlungsverfahren von Mineralwässern für Aufsehen. In Frankreich wurde bekannt, dass einige Hersteller Mikrofiltrationen und UV-Behandlungen einsetzten, um die mikrobiologische Qualität ihres Wassers zu verbessern – beides Verfahren, die für natürliches Mineralwasser nicht zulässig sind. Denn für natürliche Mineralwässer gilt laut § 6 Abs. 5 Satz 2 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung: Es dürfen keine Verfahren zu dem Zweck durchgeführt werden, den Keimgehalt im natürlichen Mineralwasser zu verändern. In der Folge wurden Millionen bereits abgefüllte Flaschen entsorgt und Verbraucherschutzorganisationen forderten strengere Kontrollen. Diese Enthüllungen führten auch in Deutschland zu einer genaueren Betrachtung von Mineralwasserherstellern. Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen-Lippe (CVUA-OWL) überprüft jährlich die Rohwässer und Fertigwaren von Mineralwasserherstellern aus Nordrhein-Westfalen. Vor diesem Hintergrund und der Aktualität des Themas lag der Fokus daher vor allem auf der mikrobiologischen Beschaffenheit der Wässer. Im Sommer 2024 wurden im Rahmen der Rohwasseruntersuchungen 94 Rohwässer und 63 abgefüllte Fertigwaren untersucht.
Von den insgesamt 157 Proben wurden fünf beanstandet, da diese Anforderung nicht erfüllt wurde: In einem Rohwasser konnten sulfitreduzierende Anaerobier nachgewiesen werden, in einer Fertigpackung wurden Fäkalstreptokokken gefunden und in drei Rohwässern wurden coliforme Keime festgestellt. Pseudomonas aeruginosa und Escherichia coli konnten hingegen in keiner Probe nachgewiesen werden. Darüber hinaus wurden in fünf Rohwässern und sechs Fertigpackungen erhöhte Koloniezahlen entweder bei 20 °C, bei 37 °C oder bei beiden Temperaturen gemessen. Es gilt jedoch zu beachten, dass laut § 4 Abs. 1 Satz 3 Mineral- und Tafelwasserverordnung für Fertigpackungen die Grenzwerte für die Koloniezahlen nur dann gelten, wenn die Proben innerhalb von zwölf Stunden nach der Abfüllung untersucht werden. Bei Rohwässern handelt es sich bei den im Gesetzestext genannten Werten zugleich um Richtwerte, die explizit keinen Grenzwert darstellen, sondern der Orientierung dienen. In diesen Fällen wurde daher die Entnahme einer Nachprobe empfohlen.
Quelle: Gemeinsamer Jahresbericht der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter des Landes Nordrhein-Westfalen