Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) beendet die von ihr als Verbrauchertäuschung benannte Bewerbung eines Joghurts eines Discounters. Für dessen Herstellung hätten Kühe „gutes Futter aus umweltschonendem Anbau“ erhalten. Mit diesem Slogan warb der Discounter.
So erweckte dieser den Eindruck, das verwendete Futter wäre auf eine Art und Weise hergestellt worden, die ökologischen Aspekten besonders Rechnung trage. Das Landgericht Amberg stellt in seinem Urteil klar, dass das nicht der Fall ist (Az. 41 HK O 983/25).
Die Werbung des Discounters für seinen Joghurt sei laut DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch ein Paradebeispiel für dreistes Greenwashing. Der Futteranbau auf den eigenen oder sogar fremden Flächen werde überhaupt nicht besonders umweltschonend gestaltet. Der Verzicht auf Gentechnik allein sei keine ausreichende Erklärung, denn das ist eine bloße Selbstverständlichkeit dank geltender Gesetze. Wesentliche Hebel für die Reduzierung negativer Umweltauswirkungen im Anbau wie der Pestizideinsatz und die Art der Bodenbewirtschaftung blieben vom Discounter unberührt. Mit einer grün angemalten Kuh treibe der Konzern die Sache noch auf die Spitze und unterschlage die massive Klimaschädlichkeit der Massentierhaltung. Dreiviertel der gesamten Methan-Emissionen in Deutschland entstammen der Landwirtschaft, der Großteil davon aus der Rinder- und Milchkuhhaltung. Wer Klima und Umwelt schützen wolle, müsse laut Resch die Produktion tierischer Lebensmittel herunterschrauben, statt das Image mit einzelnen unzureichenden Maßnahmen irreführend aufzupolieren. Mit dem Urteil wird auch an andere Unternehmen ein Signal gesendet, dass Greenwashing notfalls vor Gericht gestoppt wird.
In den Urteilsgründen heißt es: „Durch die Aufschrift „gutes Futter aus umweltschonendem Anbau“ erweckte die Beklagte den Eindruck, das zur Milchgewinnung verwendete Futter sei auf eine Art und Weise gewonnen worden, die ökologischen Gesichtspunkten in besonderem Maße Rechnung trage. Dies ist jedoch unstrittig nicht der Fall, da angesichts der eigenen Erläuterung der Beklagten über ihre Internetseite das Futter zwar ohne Gentechnik aber doch nur überwiegend auf eigenen Flächen produziert wurde. Dies bedeutet, dass auch Futter zur Anwendung kam, dass nicht auf eigenen Flächen produziert wurde und somit nicht unter dem Aspekt der Regionalität und kurzen Transportwege als nachhaltig zu beschreiben ist. Allein aus diesem Grund liegt aus Sicht der Kammer bereits eine Irreführung vor, da der Verzicht auf Gentechnik ohnehin im Wesentlichen den gesetzlichen Vorgaben entspricht.“ Und weiter: „Die Aussage „gutes Futter aus umweltschonendem Anbau“ erweckt beim Verbraucher aus Sicht der Kammer ohne weiteres die Erwartung, die Produktion des Futters genüge auch erhöhten ökologischen Anforderungen, was etwa das Saatgut, die Art und Weise des Anbaus, die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder Düngemitteln, die Bewässerung und die Art und Weise, insbesondere Regionalität der Weiterverarbeitung betrifft. Diesen Anforderungen wird das von der Beklagten verwendete Futter ersichtlich nicht gerecht. Jedenfalls lässt das Label für den Verbraucher nicht den Schluss zu, dass möglicherweise das verwendete Futter lediglich nicht gentechnisch verändert ist. Vielmehr suggeriert das Label die Einhaltung weit höherer Standards, insbesondere solche, die die Art und Weise der Produktion und Weiterverarbeitung betreffen. Bereits aus diesem Grund liegt eine irreführende Werbung vor.“
Quelle: Pressemitteilung Deutsche Umwelthilfe vom 13.08.2026