Der Bundesrat hat die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) auf den Weg gebrachte Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV) beschlossen. In dieser werden die bestehenden Einschränkungen bei der Anwendung von Glyphosat fortgeschrieben. Mit der Fortschreibung der bestehenden Regelungen sorge das BMEL nach eigener Aussage dafür, dass sich Landwirtinnen und Landwirte auf bewährte Regeln zum Einsatz des Totalherbizids verlassen können. Gleichzeitig werde sichergestellt, dass Glyphosat nicht dort eingesetzt wird, wo die Natur besonders sensibel ist oder die natürlichen Ressourcen einen besonderen Schutz benötigten, wie beispielsweise in Wasserschutzgebieten.
Die Anpassung des deutschen Pflanzenschutzrechts war nötig geworden, weil die EU-Kommission Glyphosat im November 2023 für weitere zehn Jahre zugelassen hatte. Den jetzt weiter geltenden Regelungen war ein langer gesellschaftlicher Streit vorausgegangen. Um diesen zu befrieden und sensible Gebiete zu schützen, wurden bereits 2021 mit Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur Minderung des Einsatzes von Glyphosat festgeschrieben. Dazu gehörten z. B. das Verbot der Anwendung zur Vorsaatbehandlung (ausgenommen im Rahmen eines Direktsaat- oder Mulchsaatverfahrens) oder nach der Ernte zur Stoppelbehandlung. Auch die Spätanwendung vor der Ernte (sog. Sikkation) sowie die Anwendung in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten und Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten wurden verboten. Gerade diese ausnahmslosen Anwendungsverbote in besonders zu schützenden Gebieten sind die Voraussetzung für die gesellschaftliche Akzeptanz der bereits praktizierten Regelungen und der darin verkörperten Kompromisse. Diese Einschränkungen werden auch zukünftig gelten.
Quellen: Pressemitteilung Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) vom 14.06.2024
Dr. Greta Riel