Kein mit Holzspänen fast forward finished Whisky
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Kein mit Holzspänen fast forward finished Whisky

Das LG Hamburg (327 O 299/24) - hat untersagt, eine mit Holzspänen aromatisierte Spiriruose als "Whisky", "Single Malt Whisky" oder "Single Malt" oder u.a. als "Single Malt Barley Spirit" oder "Single Malt Malted Barley Spirit" zu vertreiben.

Ein Schweizer Produzent ließ 3 Jahre gelagerten Single Malt Whisky aus Irland in 2000-Liter-Edelstahltanks, sog. "Speedmaster" mit Holzspänen, die z.B. mit Sherry oder Portwein imprägniert waren, oder Eichenholzverschnitt weiterreifen. Ein Rüttelprozess sollte zur schnelleren Geschmacksbeeinflussung als bei Fasslagerung führen. Er bewarb die Spirituose wie verboten. Dagegen klagten Mitbewerber.
Das LG führt aus:

"Die Verwendung von Holzspänen [...] stellt keine bloße Verfahrenstechnologie dar, die der Reifung in Holzfässern gleichzustellen ist und daher funktional als Fassreifung [iSd Anh I Nr. 2 lit. a) iii) gelten] kann, so dass die [mit] Holzspänen hergestellte Spirituose nicht als „Whisky“, „Single Malt Whisky“ und „Single Malt“ bezeichnet werden darf. [...]

[...Bei der] Bezeichnung als „Whisky“ [kommt es nicht darauf an], ob die fertige Spirituose sensorisch und von der übrigen Zusammensetzung her einem Whisky entspricht. [... Der] Regelungsansatz der SpirituosenVO [...] knüpft [...] vorrangig an die Einhaltung der aufgeführten Herstellungsschritte, deren Ergebnis ein bestimmtes Aroma und ein bestimmter Geschmack sind, die im Nachgang nicht mehr verändert werden dürfen[, an. ...]

[... Unstreitig findet die weitere Reifung des Single Malt Whiskeys aus Irland als Grunddestillat im Fast Forward Finishing...] nicht in Holzfässern statt, sondern [...] in großen Edelstahltanks, [sog.] „Speedmasters“, in denen die Holzspäne zugesetzt werden und der Rüttel- und Schüttelprozess abläuft. [Anh I Nr. 2 lit.a) iii) SpirituosenVO] legt als letzten Herstellungsschritt die mindestens dreijährige Reifung des endgültigen Destillats in Holzfässern mit [...] höchstens 700 Litern fest. Unter der Reifung versteht die SpirtuosenVO [...] die Lagerung [...] in einem geeigneten Behälter für einen bestimmten Zeitraum, die darauf abzielt, die Spirituose natürlichen Vorgängen zu unterziehen, die [ihr] besondere Merkmale verleihen. [...]

[...Der] Begriff „Holzfässer“ [steht...] in Abgrenzung [... des allgemeinen] Begriffs des Behältnisses. Die [...] Edelstahl-„Speedmaster“ sind keine Holzfässer und auch die [... zugefügten Holzspäne machen] die Edelstahlbehälter [nicht zu solchen].

[...die Bezeichnung „Single Malt“ in Anh I Nr. 2 wird] als eine ergänzende Bezeichnung für Whisky behandelt, die [nur dieser, wenn er] ausschließlich aus gemälzter Gerste in einer einzigen Brennerei destilliert wurde[, tragen darf. ...Die] Bezeichnung „Single Malt“ als Ergänzung [ist gerade] nicht für Getreidespirituosen nach [Anh I Nr. 3 SpirituosenVO vorgesehen], obschon diese Whisky insofern [ähneln], als auch sie aus Getreidemaische durch Destillation hergestellt werden."

Quelle: Beitrag Sabine Bendias, Rechtsanwältin food law & unfair competition law auf LinkedIn

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