Bislang gibt es keine rechtlich verbindlichen Bezeichnungen für Veggie-Produkte. Eine EU-Verordnung verbietet ab dem Jahr 2029 allerdings eine Reihe von Bezeichnungen für vegane und vegetarische Lebensmittel. Unter anderem dürfen die Bezeichnungen „Fleisch“, „Steak“ und „Filet“ dann nicht mehr für Veggie-Produkte verwendet werden.
Als Maßstab für die Kennzeichnung gelten in Deutschland bislang die "Leitsätze für vegane und vegetarische Lebensmittel mit Ähnlichkeiten zu Lebensmitteln tierischen Ursprungs" der Deutschen Lebensmittelbuchkommission. Sie geben eine Richtung vor und beschreiben übliche Kennzeichnungen, sind aber nicht rechtsverbindlich.
Die Leitsätze geben derzeit vor: Lebensmittel, deren Bezeichnung auf ein tierisches Lebensmittel Bezug nimmt, beispielsweise auf Würstchen, Frikadelle oder Schnitzel, sollten dem Original ähneln. Sie sollten insbesondere vergleichbar verwendet und zubereitet werden, dem Vorbild aber auch im Aussehen und Mundgefühl ähneln. Die Leitsätze beschreiben, in welchen Punkten eine Ähnlichkeit bestehen muss, zum Beispiel in Aussehen, Geschmack und Mundgefühl.
Als Basis für vegane Ersatzprodukte dienen pflanzliche Lebensmittel, bei vegetarischen Produkten auch Milch- und Eierzeugnisse. Die Leitsätze führen eine Liste von üblichen Ersatzzutaten auf. Dies sind beispielsweise Tofu, Seitan und andere Erzeugnisse aus Soja oder Getreide, aber auch Nüsse und Mandeln, pflanzliche Fette und Öle, Gemüse, Hülsenfrüchte und Pilze sowie Eiweißisolate, zum Beispiel aus Soja, Erbsen oder Weizen.
Vegetarisch-Kennzeichnung muss eindeutig sein Damit es zu keiner Verwechslung mit tierischen Produkten kommt, sollte die Angabe „vegan“ oder „vegetarisch“ den Leitsätzen zufolge deutlich sichtbar und gut lesbar auf der Schauseite der Verpackung stehen. Außerdem sollte die Zutat, die Fleisch, Milch oder Fisch ersetzt, ebenso gut sichtbar auf dem Etikett stehen, zum Beispiel „auf Sojabasis“, „mit Milcheiweiß“ oder „mit Pflanzenprotein“.
Für die Bezeichnung gilt der Grundsatz: Je ähnlicher das vegane oder vegetarische Produkt dem Original ist, desto enger darf sich die Bezeichnung an das tierische Lebensmittel anlehnen. Eine „Vegane Salami auf Sojabasis“ muss also einer fleischhaltigen Salami stärker ähneln als ein „Tofu-Brotbelag, Typ Salami“.
Für eine Reihe von Ersatzprodukten legen die Leitsätze strengere Maßstäbe an. Dies sind insbesondere Produkte, deren Bezeichnung sich an gewachsene Teilstücke tierischer Lebensmittel anlehnen, beispielsweise „Veggi-Steak auf Soja-Basis“ oder „Veganes Filet aus Erbsenprotein“. Solche Bezeichnungen sind den Leitsätzen zufolge nur dann akzeptabel, wenn das Produkt dem Original in Aussehen, Textur und Mundgefühl weitgehend ähnelt, also fast identisch ist.
Ab dem 19. August 2029 sind Bezeichnungen wie Filet oder Steak allerdings nicht mehr für vegane Ersatzprodukte erlaubt. Durch eine Änderung der Gemeinsamen Marktorganisationsverordnung (EU-VO 1308/2013) werden insgesamt 32 Bezeichnungen für Fleischerzeugnisse rechtlich geschützt. Die Bezeichnung „Fleisch“ darf dann nur noch für „genießbare Teile von Nutztieren“ verwendet werden. Bezeichnungen konkreter Tiere wie „Rindfleisch“, „Kalbfleisch“, „Schweinefleisch“ und „Hühnchenfleisch“ dürfen ebenfalls nicht für fleischfreie Produkte verwendet werden. Auch die Bezeichnungen „Filet“, „Steak“ und „Kotelett“ sind dann geschützt, ebenso „Roastbeef“, „Flügel“, „Speck“ und „Eisbein“. Die Verordnung legt fest, dass die geschützten Bezeichnungen für Fleischersatzprodukte nicht zulässig sind, also auch nicht, wenn explizit „vegan“ oder „vegetarisch“ davorsteht.
Bezeichnungen für Milchprodukte wie Milch, Butter, Joghurt oder Käse sowie für Spirituosen sind bereits jetzt rechtlich geschützt. Die Bezeichnungen „vegane Butter“ oder „veganer Eierlikör“ sind somit nicht erlaubt. Das gilt auch für Anspielungen auf geschützte Bezeichnungen – das haben mehrere Gerichtsurteile bestätigt. Beispielsweise wurden die Bezeichnungen „Pflanzenmilck“, „Milckprodukte“ und „wie Frischkäse“ für vegane Produkte verboten, ebenso die Bezeichnung „Veierlikör“.
Quelle: Meldung lebensmittelklarheit.de de vom 18.08.2026