2-Chlorethanol (2-CE) ist ein Abbauprodukt des Pflanzenschutzmittelwirkstoffes Ethylenoxid. In der EU ist Ethylenoxid in der Lebensmittelproduktion wegen seiner erbgutschädigenden (gentoxischen) sowie krebserzeugenden (kanzerogenen) Wirkung seit Jahrzehnten verboten. In einigen Ländern außerhalb der EU wird der Wirkstoff allerdings im Lebensmittelbereich weiterhin angewandt, sodass zu hohe Rückstände von Ethylenoxid und seines Abbauprodukts 2-CE gelegentlich auch in Lebensmitteln innerhalb der EU nachgewiesen werden, beispielsweise in Sesamsamen oder Gewürzen.
Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hatte in seiner Stellungnahme aus dem Jahr 2021 aufgrund bestehender Datenlücken auch das Abbauprodukt 2-CE, genau wie Ethylenoxid, als gentoxisch und kanzerogen bewertet. Fortschritte in der Analysetechnik sowie neue Daten zur erbgutverändernden (mutagenen) Wirkung haben es dem BfR nun ermöglicht, mögliche gesundheitliche Risiken von 2-CE separat zu bewerten und die gesundheitliche Bewertung zu aktualisieren.
Das BfR kommt zu dem Schluss, dass relevante Erbgutschäden nach einer Exposition mit 2-CE über Lebensmittel unwahrscheinlich sind. Das BfR leitete auf Basis der neuen Daten vorläufige Referenzwerte für die Bewertung der Gesundheitsrisiken von 2-CE in Lebensmitteln ab (akute Referenzdosis – ARfD und akzeptable tägliche Aufnahmemenge – ADI). Die Ergebnisse eröffnen nun die Möglichkeit, getrennte Rückstandshöchstgehalte für Ethylenoxid und 2-CE für Lebensmittel festzulegen. Detaillierte Informationen hierzu sind in der Stellungnahme Nr. 017/2026 des BfR nach
Quelle: Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR); Stellungnahme Nr. 017/2026 vom 27.02.2026