Die Einstufung von Verpackungen im Rahmen des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) führt immer wieder zu überraschenden, wenn auch für die Praxis wenig amüsanten Stellungnahmen und Ergebnissen. In einem Fall aus August 2025 hat die Einwegkunststoffkommission des Umweltbundesamtes (UBA) zunächst empfohlen, die Verpackung eines Stollens mit einem Gewicht von 750 g nicht einer der Produktarten aus Anlage 1 des EWKFondsG zuzuordnen. Die Portionsgröße sei zu groß, als dass das Lebensmittel unmittelbar verzehrt werden könne.
Der anschließende Feststellungsbescheid ordnet den Prüfgegenstand jedoch der Produktart 2 aus Anlage 1 zu, d.h. einem Lebensmittelbehälter aus flexiblem Material mit einem Lebensmittel, das dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Verpackung verzehrt zu werden und keiner weiteren Zubereitung bedarf.
Anders als bei Lebensmittelbehältern soll sich laut Begründung die Unmittelbarkeit bei Folienverpackungen nicht auf den „direkten“ Verzehr vor Ort oder als Mitnahmegericht beziehen, sondern auf den unmittelbaren Verzehr aus der Tüte oder Folienverpackung. Es soll dabei unerheblich sein, an welchem Ort der Verzehr tatsächlich stattfindet und ob dies auch regelmäßig zu erwarten ist. Ausreichend sei die objektive Möglichkeit und damit das „Risiko“ eines Verzehrs unterwegs. Auf die subjektive Bestimmung komme es nicht an. Nur wenn das Produkt ausschließlich zuhause verzehrt wird, sei der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht eröffnet.
Das Lebensmittel selbst, ein Stollen, der zunächst noch aufgeschnitten werden muss, und in dieser Größe nicht als einzelne Portion verzehrt werden wird, noch dazu die traditionelle und kulinarische Bedeutung eines solchen Gebäcks, spielten für die Einstufung keine Rolle. Es ist zu befürchten, dass diese Entscheidung erhebliche finanzielle Auswirkungen auf zahlreiche Hersteller und Händler verpackter Lebensmittel haben wird.
Quelle:
• Veröffentlichungen des UBA vom 06.08.2025, www.einwegkunststofffonds.de (DIVID)
Dr. Marion Gebhart