Ab dem 14. Juni müssen Hersteller bei Honigmischungen die Ursprungsländer mit Prozentsatz angeben. Das ist nur eine der wichtigsten Änderungen der EU-„Frühstücksrichtlinien“. Weitere Vorgaben betreffen die Zusammensetzung, die Kennzeichnung und die Bezeichnung von Fruchtsäften, Konfitüren und Trockenmilch. Hier die wichtigsten Änderungen:
Klare Kennzeichnung für Honigmischungen
Bei Honig ist die Angabe des Ursprungslandes schon lange Pflicht. Bei Honigmischungen genügten bislang allerdings Angaben wie „Mischung von Honig aus EU-Ländern“ oder sogar „Mischung von Honig aus EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern“. Mit der Änderung der EG-Honig-Richtlinie wurde diese Kennzeichnungspflicht nun deutlich erweitert: Die Ursprungsländer müssen nun in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zusammen mit dem jeweiligen Prozentsatz, den die einzelnen Ursprungsländer ausmachen, angegeben werden. Bei kleinen Packungen unter 30 Gramm können die Länderangaben als Buchstaben-Codes erfolgen. Weitere Änderungen der Honig-Richtlinie betreffen verbesserte Kontrollen und Rückverfolgbarkeit der Lieferketten, um den Betrug bei Honigen einzudämmen.
Neue Bezeichnung: zuckerreduzierte Fruchtsäfte
Um der steigenden Nachfrage nach zuckerärmeren Getränken zu entsprechen, wurden drei neue Kategorien von Fruchtsäften eingeführt: „zuckerreduzierter Fruchtsaft“, „zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Konzentrat“ und „konzentrierter zuckerreduzierter Fruchtsaft“. Außerdem dürfen Hersteller den Hinweis „Fruchtsäfte enthalten nur von Natur aus vorkommende Zucker“ aufdrucken. Bislang galt ein entsprechender Hinweis als Werbung mit Selbstverständlichkeiten und war somit nicht zulässig.
Konfitüre darf wieder Marmelade heißen
Bislang war die Bezeichnung Marmelade ausschließlich Erzeugnissen aus Zitrusfrüchten vorbehalten – anders als im allgemeinen Sprachgebrauch. Mit der Änderung der EU-Richtlinie 2001/113 sowie der entsprechenden nationalen Konfitürenverordnung dürfen Anbieter ihre Konfitüre nun auch wieder Marmelade nennen. Eine weitere Änderung betrifft die Mindestfruchtgehalte: Sie wurden bei Konfitüre von 350 auf 450 Gramm pro Kilogramm erhöht, bei Konfitüre extra von 450 auf 500 Gramm pro Kilogramm.
Quelle: Meldung lebensmittelklarheit.de vom 28.05.2026