Frittierfette und –öle sind Lebensmittel und müssen gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sicher sein. Sie dürfen die Gesundheit nicht gefährden, dürfen nicht verdorben oder in sonst einer Weise nachteilig beschaffen sein. Das Gleiche gilt auch für Speisen, die aus dem Fett hergestellt wurden (Frittiergut).
Während die Verbraucher zu Hause einen Einfluss auf die ausgewählten Frittierfette bzw. –öle und den Frittierprozess (z. B. Verwendungsdauer, Temperatur und Frittierdauer) haben, ist der Verbraucher in der Gastronomie von der Sorgfalt des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers abhängig. Daher kommt hier dem gesundheitlichen Verbraucherschutz bzw. der Lebensmittelkontrolle eine besondere Bedeutung zu. Im Jahr 2023 wurden dem Hessischen Landeslabor 247 Proben gebrauchtes Frittierfett bzw. -öl zur Beurteilung vorgelegt. Die Proben wurden im Rahmen der risikoorientierten regelmäßigen Planprobennahme erhoben. Zu jeder dieser Proben wurde auch eine Probe des ungebrauchten Frittierfettes/-öls sowie des Frittiergutes beigelegt.
Von den 247 vorgelegten Proben wurden 28 als für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet beurteilt. Das Gleiche gilt auch für die dazugehörigen Frittiergut-Proben. Diese wurden als nicht verkehrsfähig beurteilt, da durch den Fettübergang während des Frittierens auch hier die chemische Analyse gleiche Resultate lieferte. Zudem befand sich das Fett bei 3 Proben an der Grenze zur Genusstauglichkeit. Hier wurde in Hinweisprüfberichten empfohlen, einen früheren Fettwechsel durchzuführen und/oder eine niedrigere Temperatur zum Frittieren zu wählen. Zusammenfassend könne laut dem Hessischen Landeslabor gesagt werden, dass der überwiegende Anteil an Proben nicht auffällig war und die Resultate aus dem Jahr 2023 die Ergebnisse aus den vorausgegangenen Jahren bestätigen.
Quelle: Meldung Hessisches Landeslabor
Dr. Greta Riel