Höchstgehalte für Cadmium
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Höchstgehalte für Cadmium

Nach einem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) aus dem Jahr 2012 liegt die mittlere Exposition von Erwachsenen mit Cadmium in der gesamten Union nahe an der tolerierbaren wöchentlichen Aufnahmemenge von 2,5 μg/kg Körpergewicht oder überschreitet sie geringfügig. Das Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette forderte daher, die derzeitige Exposition der Bevölkerung gegenüber Cadmium zu verringern.
 
Die Kommission hielt jedoch eine sofortige Reduzierung der bestehenden Höchstgehalte für Cadmium zum damaligen Zeitpunkt für nicht angemessen. Sie empfahl aber den Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, die bereits verfügbaren Minderungsmethoden den Landwirten mitzuteilen und mit ihrer Umsetzung zu beginnen (Empfehlung 2014/193/EU).
 
Eine Auswertung der jüngsten Daten über das Vorkommen von Cadmium in bestimmten Lebensmitteln, die nach der Umsetzung der Risikominderungsmaßnahmen erhoben wurden, zeigt, dass es möglich ist, den Cadmiumgehalt in vielen Lebensmitteln zu verringern.
Mit der Verordnung (EU) 2021/1323 vom 10.08.2021 wurden daher für eine Reihe einzelner Lebensmittel aus den Produktgruppen „Gemüse und Früchte“, „Wurzel- und Knollengemüse“ oder „Blattgemüse frische Kräuter, Blattkohl, Stangensellerie […]“spezifische Höchstwerte festgelegt. Unter anderem für Zitrusfrüchte, Kernobst, Steinobst, Tafeloliven, Kiwis, Bananen, Mangos, Papayas und Ananas mit 0,02 mg/kg, für Beeren und Kleinobst mit 0,03 mg/kg, für Himbeeren mit 0,04 mg/kg sowie für sonstige Früchte mit 0,05 mg/kg.
 
Für Kulturpilze gelten 0,05 mg/kg, Shiitake- und Austernpilze 0,15 mg/kg sowie wilde Pilze 0,5 mg/kg. Unverändert sind die bereits ab 2015 geltenden Höchstwerte für Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Kleinkindnahrung, Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder und Getränke für Säuglinge und Kleinkinder geblieben.
 
Die Verordnung trat zum 31.08.2021 in Kraft.
 
 
QUELLE:

  • Amtsblatt der EU Nr. L 288 vom 11.08.2021, S. 13
  • https://eur-lex.europa.eu/legal-content

 
Dr. Herbert Otteneder

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