LG Lüneburg, Urteil vom 18.09.2025, 7 O 8/25
Eine Unternehmerin produziert und vertreibt Direktsäfte und Fruchtsaftvariationen und bewirbt darunter auch ein Produkt mit der Bezeichnung „bio C Immunkraft“. Auf der Vorderseite des Etiketts wird die Bezeichnung ergänzt mit der Formulierung „mit natürlichem Vitamin C und A“ sowie den Worten „für das Immunsystem“. An dem Begriff „Immunkraft“ ist ein Sternchenhinweis angebracht, der auf die Erläuterung auf der Rückseite des Etiketts verweist, wo es heißt: „Vitamin C und A tragen zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“.
Die Verbraucherorganisation foodwatch sah in dieser Werbung einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung (HCVO), insbesondere gegen Art. 10 Abs. 1 und verklagte die Unternehmerin. Diese verwende unzulässige spezielle gesundheitsbezogene Angaben, da die Aussage „Immunkraft“ über die zulässige Angabe, dass Vitamin C und A zu einer normalen Funktion des Immunsystems beitragen, hinausgehe.
Die Richter gaben den Verbraucherschützern Recht. Nach Art. 10 Abs. 1 HCVO seien gesundheitsbezogene Angaben grundsätzlich verboten, sofern sie nicht in die Liste der zugelassenen Angaben gem. den Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen seien. Die betreffenden Aussagen würden bei gebotenem weitem Verständnis des Begriffes der „gesundheitsbezogenen Angabe“ den notwendigen Gesundheitsbezug aufweisen. Der Begriff „Immunkraft“ werde vom Durchschnittsverbraucher dahingehend verstanden, dass das Produkt bzw. dessen Inhaltsstoffe eine unterstützende Wirkung auf das Gesundheitssystem habe. Für die im Produkt enthaltenen Vitamine C und A sei in der HCVO der Claim zugelassen, dass diese Vitamine zu einer normalen Funktion des Immunsystems beitragen. Zwar müssten zugelassene Gesundheitsangaben nicht unverändert wiedergegeben werden – auch gleichsinnige Angaben seien zugelassen. Der Maßstab, wann eine Angabe als „gleichbedeutend“ einzustufen sei, sei aber streng zu handhaben. Eine Gleichbedeutung sei danach anzunehmen, wenn Deckungsgleichheit bezüglich der Wirkungsbehauptung bestünde. Danach dürfe also die Umformulierung inhaltlich nicht über die zugelassene Angabe hinausgehen. So sei beispielsweise die Angabe „stärkt das Immunsystem“ nicht gleichsinnig mit der zugelassenen Angabe „trägt zur normalen Funktion des Immunsystems bei“, so die Richter.
Sie kommen zu dem Schluss, dass die Wirkungsbehauptung des Begriffs „Immunkraft“ inhaltlich über die für Vitamin C und A zugelassene Formulierung hinausgehe. So werde „Kraft“ u. a. als Synonym für „Stärke“ verwendet, was ein über das Normalmaß hinausgehendes Vermögen bzw. eine solche Fähigkeit impliziere. Die Endung „kraft“ werde im Kontext eines besonderen Vermögens verwendet, nämlich dahingehend, dass hier eine über das übliche Maß hinausgehende Fähigkeit erreicht werden könne. Der Durchschnittsverbraucher verstehe daher den Begriff nicht gleichsinnig mit einem Beitrag zu einem normal funktionierenden Immunsystem.
- Quelle: Food & Recht, Ausgabe 02/2026, Behr`s Verlag, Hrsg.: Düwel, Görgen, Marx, Reuter