Die häufigsten Beanstandungsgründe betrafen Kennzeichnungsmängel. Hier entsprachen 16 von 48 Proben (33%) nicht den tabakrechtlichen Vorgaben. Bei 15 Proben waren Angaben auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Beipackzettel fehlerhaft. Warnhinweise waren bei allen Produkten angebracht worden, allerdings nicht in deutscher Sprache. Insgesamt wiesen 16 Proben (33%) irreführende Angaben auf. Bei 16 Proben war die Füllmenge falsch deklariert. Bei 13 Proben (27%) wurde die angegebene Anzahl an Zügen (Puffs) stark angezweifelt, da diese Angaben nicht durch definierte Bedingungen eingeschränkt wurden. Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 TabakerzG dürfen elektronische Zigaretten nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie kinder- und manipulationssicher sowie bruch- und auslaufsicher sind. Bei den untersuchten Proben konnten die Produkte nach Abnehmen einer auf dem Mundstück und einer auf dem Boden der elektronischen Einwegzigarette angebrachten Silikonabdeckung durch einfaches Ziehen am Mundstück konsumiert werden. Es lag kein weiterer Mechanismus zur Kindersicherung vor.
Hersteller und Importeure müssen Informationen über die enthaltenen Inhaltsstoffe, die Zusammensetzung, toxikologische Daten, Informationen über die Nikotindosis, den Aufbau der E-Zigarette usw. über das EU-CEG Portal übermitteln. Bei 10 Proben (21%) waren bestimmte Einträge im EU-CEG fehlerhaft oder nicht vorhanden.
Quellen: Meldung Hessisches Landeslabor
Dr. Greta Riel