Das Portal Lebensmittelklarheit reagiert in einem Beitrag auf eine Verbraucheranfrage: Auf einer Dose Fischkonserven stehe vorne groß „Sardinen“. Erst bei den Zutaten sehe man dann aber, dass man Hering kauft. Hier besteht die Frage nach der Zulässigkeit dieser Angaben.
Laut Lebensmittelklarheit hänge dies von der konkreten Aufmachung ab. Ergänze der Hersteller den Produktnamen „Sardinen“ mit dem wissenschaftlichen Namen des Herings, Clupea harangus, und dem Fanggebiet, so sei die Kennzeichnung zulässig. Das ist dem Portal zufolge in einer europäischen Verordnung zur Vermarktung von Sardinenkonserven festgelegt. Die Verordnung regelt detailliert verschiedene sardinenartige Konserven und legt beispielsweise fest, unter welchen Handelsbezeichnungen sie vermarktet werden dürfen. Danach werden „Sardinenkonserven“ ausschließlich aus echten Sardinen, also Fischen der Art „Sardina pilchardus“ zubereitet.
Konserven, die auf dieselbe Art wie Sardinen angeboten und vermarktet werden, aber aus anderen Arten, beispielsweise Hering oder Sprotten hergestellt wurden, sind „Sardinenartige Erzeugnisse“. Für die Vermarktung solcher Produkte sieht die Verordnung eine besondere Regel vor: Sardinenartige Erzeugnisse dürfen als „Sardinen“ vermarktet werden, wenn der Anbieter beim Produktnamen „Sardinen“ den wissenschaftlichen Namen der Fischart sowie das Fanggebiet ergänzt. Auf der Dose könnte also vorne stehen: „Sardinen“, ergänzt durch „Clupea harengus aus der Ostsee (FAO 27 IIId), “. Zusätzlich muss die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung genau beschreiben, was im Produkt steckt – zum Beispiel „Gebratener Hering ohne Kopf in Tomatensauce“. Die Bezeichnung steht aber häufig nur kleingedruckt in der Nähe des Zutatenverzeichnisses. Aus Sicht von Lebensmittelklarheit ist die gesetzliche Regelung zur Vermarktung sardinenähnlicher Konserven nicht verbraucherfreundlich. Die wenigsten Verbraucher:innen würden die wissenschaftlichen Namen verschiedener Fischarten kennen. Aus Sicht des Portals sollten sardinenartige Erzeugnisse nicht als „Sardinen“ vermarktet werden dürfen. Stattdessen sollte bereits aus dem Produktnamen hervorgehen, ob es sich um ein Produkt aus echten Sardinen oder ein sardinenartiges Erzeugnis aus einer anderen Fischart handelt.
Quelle: Meldung lebensmittelklarheit.de 02.09.2026