Bisphenol A (BPA), andere Bisphenole und Bisphenolderivate wurden aufgrund ihrer toxikologischen Eigenschaften in der EU weitgehend verboten. In Lebensmittelkontaktmateralien darf seit Januar 2025 sehr eingeschränkt nur noch BPA eingesetzt werden. Einzelmaßnahmen bleiben auf Antrag möglich. Die Übergangsvorschriften für zu diesem Zeitpunkt bereits fertige Gegenstände laufen noch. Die Details dazu finden sich in der Verordnung (EU) 2024/3190 vom 19. Dezember 2024.
Im Dezember 2025 nun hat die Europäische Kommission Leitlinien zur Durchführung dieser Verordnung veröffentlicht. Sie sollen klarstellen, wie die neuen regulatorischen Anforderungen von Unternehmen und den zuständigen Behörden in der EU einheitlich ausgelegt und in der Praxis angewendet werden sollten.
Die Themen betreffen den Anwendungsbereich der Verordnung und stellen klar, dass beispielsweise BPA, das als unbeabsichtigte Kontaminante vorhanden sein kann, nicht in den Anwendungsbereich fällt. Weitere Auslegungen betreffen die Bedeutung des Wortes „Beschichtung“ und deren Berücksichtigung bei „Emaille“ oder die Unterschiede von fertigen und halbfertigen Materialien und Gegenständen, relevant u.a. für die Übergangsvorschriften. Auch die Anwendung in Materialien für Rohrleitungen wirft Fragen auf, da diese zwar selbstragend sein und ein großes Volumen umfassen können, jedoch aufgrund des Verhältnisses von Oberfläche zu Volumen mehr Migration ermöglichen als das Standardbeispiel der Tanks. Die Beurteilung der Ausnahmen bleibt somit herausfordernd.
Hersteller von Materialien, die andere gefährliche Bisphenole bzw. deren Derivate verwenden wollen, stehen teilweise noch selbst in der Verantwortung, die sichere Verwendung zu gewährleisten und diese nachzuweisen, da die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) noch keine aktualisierte Leitlinie veröffentlicht hat, welche Informationen konkret bei Antragstellung vorzulegen sind. Nach aktuellem Stand ist frühestens in einem Jahr eine Veröffentlichung zu erwarten (EFSA-Q-2025-00427).
Ebenfalls noch nicht beendet sind die Arbeiten des Referenzlaboratoriums der EU und der nationalen Referenzlaboratorien, die Methoden zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften entwickeln. Die Leitlinien gehen auf Fragen zur Notwendigkeit von Laboranalysen, dem Geltungsbereich der Nachweisgrenze sowohl für Migration als auch den Restgehalt an Monomer und die Folgen für die Konformitätsbewertung ein. Abschließend bietet die Leitlinien eine tabellarische Übersicht der Übergangsvorschriften für die verschiedenen Lebensmittelkontaktgegenstände.
Quelle:
- Amtsblatt der EU C/2025/3190 vom 17.12.2025
Dr. Marion Gebhart