Allgemeine Geschäftsbedingungen der Behr's GmbH für Anzeigen
1 Allgemeines
Mit Erteilung des Anzeigenauftrages erkennt der Auftraggeber die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die aktuelle Preisliste der Firma Behr's GmbH (Auftragnehmer) als verbindlich an.
2 Vertragsgegenstand
2.1 „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen, Beihefter, Firmenlogos, Beilagen oder Lesezeichen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift bzw. in digitalen und Online-Medien zum Zweck der Verbreitung.
2.2 Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeigen abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
3 Vertragsabschluss
3.1 Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kommt zustande, wenn der Auftragnehmer den Auftrag schriftlich bestätigt. Die Bestätigung eines Auftrages, der ohne Vorlage des Anzeigentextes oder eines Beilagen-/Beiheftermusters erteilt wurde, gilt unter dem Vorbehalt, dass der Auftragnehmer gegen den Text oder die Form der Werbung keine berechtigten Einwendungen erhebt. Bei Einwendungen hat der Auftraggeber innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Auftragsbestätigung dieser schriftlich zu widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Stillschweigen des Auftraggebers als Zustimmung zu den Bedingungen der Auftragsbestätigung.
3.2 Die Anzeigen-, Beihefter-, Firmenlogo-, Beilagen-, Lesezeichen-Preise ergeben sich aus der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste des Auftragnehmers. Ändert sich dieser Tarif nach Vertragsabschluss, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preis nach der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gültigen Preisliste zu berechnen; dies gilt nicht im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten, sofern zwischen dem Vertragsabschluss und dem Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mehr als 4 Monate vergangen sind.
3.3 Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
3.4 Platzierungsanweisungen des Auftraggebers sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer bestätigt worden sind.
3.5 Aufträge für Anzeigen, Beihefter, Beilagen, Firmenlogos und Lesezeichen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Auftragnehmer eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist.
3.6 Werbeagenturen ist es untersagt, die vom Auftragnehmer gewährten Agenturrabatte ganz oder teilweise an Ihre Auftraggeber weiterzugeben.
3.7 Der Auftragnehmer liefert mit der Rechnung ein Belegexemplar, sofern mindestens eine 1/4seitige Anzeige geschaltet wurde. Ansonsten wird eine Belegseite geliefert.
4 Druckunterlagen
4.1 Für die rechtzeitige Lieferung einwandfreier Druckunterlagen (Anzeigenfilme, Beihefter, Firmenlogos, Beilagen, Lesezeichen) ist der Auftraggeber verantwortlich. Die Druckunterlagen sind vom Auftraggeber anzuliefern. Liegen dem Auftragnehmer die Druckunterlagen bis zu diesem Zeitpunkt nicht vor, wird als Ausgleich der Bruttopreis des Auftrages fällig und in Rechnung gestellt. Sollte sich ein neuer Auftraggeber finden, so wird der Rechnungsbetrag um den Betrag, den dieser für die Anzeigen zahlt, gekürzt.
4.2 Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Auftragnehmer - sofern möglich - unverzüglich Ersatz an. Gewährleistungsansprüche oder Schadenersatz, im Falle der mangelhaften Darstellung dieser Druckunterlagen, ergeben sich für den Auftraggeber nicht.
4.3 Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
4.4 Entsteht dem Auftragnehmer durch die nicht rechtzeitige Ablieferung von Druckunterlagen Aufwendungen oder ein Schaden, so hat der Auftraggeber Ersatz zu leisten.
4.5 Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Auftragnehmer berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
4.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, mit dem Wort "Anzeige" deutlich kenntlich zu machen.
4.7 Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderungen an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet 3 Monate nach Ablauf des Auftrages.
5 Gewährleistung
5.1 Der Auftragnehmer gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
5.2 Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige oder des Firmenlogos Anspruch auf Preisminderung in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige, des Firmenlogos beeinträchtigt wurde, oder auf eine einwandfreie Ersatzanzeige, auf ein einwandfreies Ersatzfirmenlogo. Lässt der Auftragnehmer eine ihm für deren Veröffentlichung gesetzte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige, das Ersatzfirmenlogo erneut nicht einwandfrei abgedruckt, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Preisminderung und im Fall der Nichterfüllung einen Anspruch auf Wandelung.
5.3 Reklamationen müssen außer bei nicht offensichtlichen Mängeln innerhalb von 14 Tagen nach Eingang von Rechnung und Beleg, Belegseite geltend gemacht werden. Bei nicht offensichtlichen Mängeln muss die Mängelrüge unverzüglich nach Entdeckung erhoben werden. Unterbleibt die Mängelrüge oder wird diese nicht unverzüglich erhoben, so gilt die Anzeige, das Firmenlogo in Ansehung des Mangels als mangelfrei angenommen.
6 Unmöglichkeit und Verzug
6.1 Falls die Publikation mit der Werbemaßnahme infolge höherer Gewalt (z. B. Krieg, Mobilmachung, Arbeitskampf, oder sonstiger nicht vorhersehbarer Ereignisse) überhaupt nicht, nicht in vollem Umfang oder nicht rechtzeitig erscheinen kann, ergeben sich daraus keine Ansprüche des Auftraggebers.
6.2 Bei Zahlungsverzug berechnet der Auftragnehmer unter Vorbehalt weitergehender Rechte Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Zinsen eines Dispositionskredites. Der Auftragnehmer kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung laufender und gebuchter Aufträge bis zur Bezahlung zurückstellen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenauftrages das Erscheinen weiterer Anzeigen, Beihefter, Firmenlogos, Beilagen und Lesezeichen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
6.3 Das Erscheinen des Druckerzeugnisses, in welchem die Anzeige des Auftraggebers vertragsgemäß zu erscheinen hatte, nach dem vom Auftragnehmer vorhergesehenen oder einem dem Auftraggeber mitgeteilten Erscheinungstermin, ist nicht als Verzug anzusehen.
7 Rechte des Auftragnehmers
7.1 Der Auftragnehmer behält sich vor, Anzeigen-, Beihefter-, Firmenlogo- und Lesezeichen-Aufträge - auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen wegen ihrer technischen Form oder ihrer Herkunft abzulehnen; dasselbe gilt, wenn der Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt, oder die Veröffentlichung für den Auftragnehmer unzumutbar ist. Beilagenaufträge sind für den Auftragnehmer erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
7.2 Der Auftraggeber ist im Verhältnis zum Auftragnehmer Dritten gegenüber für Form und Inhalt der gelieferten Anzeige verantwortlich. Der Auftragnehmer übernimmt gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung dafür, dass die Anzeige, Beilage oder Beihefter nicht gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen verstößt. Wird der Auftragnehmer auf Grund der Veröffentlichung einer Anzeige, Beilage oder Beihefter im Rahmen eines Auftrages unabhängig vom Rechtsgrund von Dritten auf Schadensersatz, Widerruf, Unterlassung oder Gegendarstellung in Anspruch genommen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer von allen derartigen Ansprüchen Dritter freizustellen und alle Unkosten, die den Auftragnehmer aus einer derartigen Inanspruchnahme entstehen, zu erstatten.
8 Schadenersatz
8.1 Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen - gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. Verletzung vorvertraglicher oder vertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten, Mängelhaftung, unerlaubte Handlung) - schuldet der Auftragnehmer dem Auftraggeber nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) grundsätzlich in unbeschränkter Höhe, bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht jedoch beschränkt auf solche vorhersehbaren Schäden, deren Eintritt durch die Kardinalpflicht verhindert werden sollte.
8.2 Wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) des Auftragnehmers im Sinne dieser Bestimmung ist allein die Pflicht zur Veröffentlichung der vom Auftraggeber durch rechtzeitige und vollständige Zusendung von Druckunterlagen, Beiheftern, Beilagen, Durchheftern vorbereiteten Anzeigen und Firmenlogos. Wesentliche Vertragspflicht ist nicht der redaktionelle Eintrag.
8.3 In sonstigen Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Auftragnehmers außer bei Verzugsschäden ausgeschlossen; der Auftragnehmer übernimmt für leicht fahrlässig verursachte vorhersehbare Verzugsschäden eine Haftung bis zur Höhe des für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlenden Entgelts. Die vereinbarten Haftungsausschlüsse gelten nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Ansprüche aus vom Auftragnehmer übernommenen Garantien. Reklamationen müssen - außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
9 Stornierung
9.1 Stornierungen sind nur bis Anzeigenschluss möglich. Aufträge, die auf Wunsch des Auftraggebers storniert werden, verpflichten diesen zur Kostentragung in Höhe von (sofort fälligen) 50 Prozent des Brutto-Auftragswertes, soweit ab Auftragserteilung und darauf folgender schriftlicher Auftragsbestätigung wenigstens 14 Tage vergangen sind.
9.2 Hat der Auftraggeber bei Bestellung mehrerer Anzeigen einen Preisnachlass gegenüber dem Einzelpreis aus den Media-Daten erhalten, so gilt dieser Preisnachlass für den Fall der Stornierung noch anstehender Anzeigenaufträge zur Veröffentlichung nicht als gewährt. Der für jede bereits veröffentlichte oder gedruckte Anzeige sich ergebende Preisdifferenz ist vom Auftraggeber nachzuzahlen. Die Zahlung ist fällig bei schriftlicher Mitteilung der Preisdifferenz durch den Auftragnehmer.
10 Zahlungsbedingungen
Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige, des Firmenlogos übersandt. Die Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen nach Empfang zu bezahlen, sofern nicht im Einzelfall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Wenn ältere Rechnungen offen stehen, kann Skonto nicht eingeräumt werden.
11 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Wirksamkeit
11.1 Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlichrechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Soweit Ansprüche des Auftragnehmers nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nichtkaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nichtkaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.2 Durch eine etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: Januar 2019