Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 zur Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der LMIV hinsichtlich der Vorschriften für die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts der primären Zutat eines Lebensmittels.
Ab dem 1. April 2020 gilt die Durchführungsverordnung (EU) 2018/775. Sie dient der Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 LMIV, der in bestimmten Fällen die Angabe von Ursprungsland oder Herkunftsort der primären Zutat eines Lebensmittels vorschreibt. Dadurch sollen irreführende Angaben zur Herkunft bzw. zum Ursprung solcher Zutaten vermieden werden. Mit diesem Kommentar können Sie sich jetzt schon vorbereiten und Ihre Produktaufmachungen auf sichere Beine stellen!
Der Autor erläutert, wann eine Kennzeichnungspflicht besteht und wann nicht. Er kommentiert den vorgeschriebenen Wortlaut der Herkunftsangabe, die obligatorische Form der Kennzeichnung sowie Anforderungen an Schriftgröße und Ort der Kennzeichnung. Außerdem hat er seine Kommentierung zu Artikel 26 Absatz 3 LMIV entsprechend aktualisiert.
Dieser Kommentar beantwortet Ihre Fragen zu neuen gesetzlichen Anforderungen an die Herkunftskennzeichnung der primären Zutat eines Lebensmittels.