BfR bewertet Kunststoffbestandteile aus Küchenutensilien
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BfR bewertet Kunststoffbestandteile aus Küchenutensilien

Beim Backen, Braten und Kochen leisten Küchenhelfer wie z.B. Kochlöffel oder Pfannenwender aus Polyamid (PA) vielfältige Dienste. Allerdings können Bestandteile dieses Kunststoffs aus den Utensilien in die Lebensmittel übergehen. Nach einem Bericht des Überwachungsamtes migrieren Polyamid-Oligomere aus diesen Küchenhelfern  in Lebensmittel-Simulanzien. Es wurde ein Übergang von bis zu 17,6 mg/kg des PA66-Oligomers 1,8-Diazacyclotetradecan-2,7-dion nachgewiesen.

Das BfR untersuchte, wie das Risiko von ringförmigen Oligomeren einzustufen ist, die aus Polyamid der Sorten PA6 und PA66 auf Lebensmittel übertragen werden. Oligomere sind Verbindungen, die sich aus wenigen gleichartigen Molekülen einfacher Kunststoffbausteine zusammensetzen, etwa aus Caprolactam (PA 6) oder Adipinsäure (PA 66) und Hexamethylendiamin. Solche Oligomere entstehen unabsichtlich beim Aushärten (Polymerisieren) des Kunststoffs. Sie können aufgrund ihrer geringen Molekülgröße durch den Kunststoff diffundieren und auf Lebensmittel übergehen.

Das Monomer Ɛ-Caprolactam, aus dem PA6-Oligomere entstehen, ist nicht genotoxisch und als wahrscheinlich nicht kanzerogen (probably not carcinogenic to humans (Group 4)) durch die IARC (Internationale Agentur für Krebsforschung) eingestuft. Auch für die strukturähnlichen PA66-Oligomere gibt es keine Hinweise auf eine genotoxische Wirkung.

Dem BfR liegen sonst keine weiteren Informationen zur Toxizität der PA-Oligomere vor, sodass für die Bewertung das TTC (“Threshold of toxicological concern“)-Konzept angewendet wurde. Die PA-Oligomere werden in die Cramer Klasse III eingeordnet. Für tägliche Aufnahmemengen von bis zu 1,5 μg/kg Körpergewicht (90 μg pro Person und Tag bei 60 kg Körpergewicht) sind adverse Effekt der PA-Oligomere unwahrscheinlich. Toxikologische Daten für höhere Übergänge der PA-Oligomere sollten nach den Vorgaben der Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) von den Herstellern erarbeitet und dem BfR zur Bewertung zur Verfügung gestellt werden. Eine abschließende Risikobewertung kann aus Sicht des BfR erst erfolgen, wenn weitere ausreichende Informationen vorliegen.

 

QUELLE:

  • Stellungnahme Nr. 014/2018 des BfR vom 30.05.2018

 

Dr. Herbert Otteneder

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