Entscheidung des EuGH zur Mutagenese
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Entscheidung des EuGH zur Mutagenese

In seinem Urteil vom 25.07.2018 stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) fest, dass durch Mutagenese gewonnene Organismen GVO im Sinne der GVO-Richtlinie sind. Durch die Verfahren und Methoden der Mutagenese wird eine auf natürliche Weise nicht mögliche Veränderung am genetischen Material eines Organismus vorgenommen. Folglich fallen diese Organismen grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. 2001, L 106, S. 5). Sie sind damit den dort vorgesehenen Verpflichtungen unterworfen. Der EuGH widerspricht damit der Stellungnahme des Generalanwalts, der sich dafür ausgesprochen hatte, dass editierte Pflanzen dann nicht unter die aktuellen Gentechnik-Vorschriften fallen, wenn sie auch unter natürlichen Bedingungen hätten entstehen können.

In seiner Pressemitteilung vom 25. Juli 2018 führt der Gerichtshof aus, dass sich die mit dem Einsatz dieser neuen Mutagenese-Verfahren verbundenen Risiken als vergleichbar mit den bei der Erzeugung und Verbreitung von GVO im Wege der Transgenese auftretenden Risiken erweisen könnten.

 

 

QUELLEN:
•Gerichtshof der Europäischen Union PRESSEMITTEILUNG  Nr. 111/18 Luxemburg, den 25. Juli 2018
•Urteil in der Rechtssache C-528/16 Confédération paysanne u.a. / Premier ministre und Ministre de l'Agriculture, de l'Agroalimentaire et de la Forêt

 


Dr. Herbert Otteneder (Food & Recht, 9/2018)

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