Von der Missbrauchskontrolle zum generellen Verbot

Von der Missbrauchskontrolle zum generellen Verbot

Übergangsregelung der VO (EG) 1924/2006 über gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel und ihre wettbewerbsrechtliche Bedeutung.

Um einem vorübergehenden absoluten Verbot bis zu den ersten Zulassungsentscheidungen entgegenzuwirken und um den werbenden Unternehmen eine Anpassungsmöglichkeit an die neue Rechtslage zu gewährleisten, sieht die Verordnung verschiedene Übergangsregelungen.

Bibliographische Angaben
ISBN: 978-3-89947-896-9
Artikel-Nr. 2011-01
Details: Einband fest, A5
Umfang: 366 Seiten
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Produktbeschreibung

Durch die VO (EG) 1924/2006 hat der europäische Verordnungsgeber erstmals ein generelles Verbot mit Zulassungsvorbehalt im Bereich des Wettbewerbsrechts erlassen. 

Danach ist die Verwendung von gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel grundsätzlich verboten, es sei denn, dass sie zuvor wissenschaftlich bewertet und zugelassen wurden.

Die vorliegende Untersuchung beleuchtet die zwei wichtigsten Übergangsvorschriften für gesundheitsbezogene Angaben im Detail und stellt die wettbewerbsrechtlichen Probleme und Herausforderungen während der Übergangszeit dar. Insbesondere werden die wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen der unklaren Formulierung und gesetzestechnischen Lücken aufgezeigt sowie die des Umgangs der beteiligten Akteure mit dem intertemporalen Recht. In diesem Zusammenhang wird auch deutlich, dass der Wechsel der Regelungstechniken als solcher im Bereich des Wettbewerbsrechts hinter den gesetzten Zielen des Verordnungsgebers zurückbleibt.

Aus dem Inhalt von "Von der Missbrauchskontrolle zum generellen Verbot":

  • Einführung in die Thematik
  • Rechtliche Grundlagen
  • Die bisherige Rechtslage in Deutschland
  • Die Verordnung
  • DIe Zulassungsverfahren für gesundheitsbezogene Angaben
  • Übergangsregelung für gesundheitsbezogene Angaben
  • Wettbewerbsrechtliche Beurteilung von Art. 28 Abs. 5/6 VNGA
  • Einfluss der Rechstschutzmöglichkeiten
  • Bewertung des generellen Verbots
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